§ 10 Oö. FGSVG § 10

Oö. FGSVG - Oö. Finanzgebarungs- und Spekulationsverbotsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

Die Landesregierung kann, soweit dies zur Vermeidung von Spekulation erforderlich oder zweckmäßig ist, mit Verordnung nähere Vorschriften erlassen über

1.

das Risikomanagement nach den §§ 3 bis 6, insbesondere über das Management von Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Reputationsrisiko, Rechtsrisiko und das operationelle Risiko;

2.

die nötige Qualifikation der Personen und das Vier-Augen-Prinzip nach den §§ 7 und 8;

3.

die Erfordernisse der strategischen Jahresplanung nach § 9.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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