§ 9 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 9

Neuregelung von Holz- und Streubezugsrechten

 

(1) Die Neuregelung von Holz- und Streubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:

1.

die Festlegung der belasteten Grundstücke und der Bezugsorte;

2.

die Zeit und die Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und sonstigen Forstprodukten;

3.

die Art der Bringung und die allfällige Errichtung und Erhaltung von Bringungsanlagen sowie die Wegeordnung (Benützungsregelungen);

4.

die allfällige genauere Bestimmung der Menge und der Beschaffenheit der gebührenden Forstprodukte sowie ihres Preises bei entgeltlichem Bezug;

5.

die künftige Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die Deckung der Einforstungsrechte bei der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht nachhaltig gesichert ist;

6.

Bestimmungen über die gleichzeitige Inanspruchnahme und Übernahme mehrerer Jahresbezüge im Vorhinein und im Nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter, nicht zeitgerecht zur Abmaß bereitgestellter oder nicht übernommener Holz- und Streumengen sowie über die Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden;

7.

allfällige Holzbezugsrechte, die für den Elementar- oder Bedarfsfall zustehen;

8.

allfällige Gewerbeholzbezüge.

 

(2) Bei der Regelung des Rechts auf den Bezug von Elementarholz (Abs. 1 Z. 7) ist festzustellen, für welche Objekte und in welchem Ausmaß der berechtigten Partei nach einem Elementarereignis ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Holzbezug gebührt. Für die Feststellung des Höchstmaßes des Elementarholzbezugsrechts (§ 23 Abs. 4) sind die Verhältnisse zur Zeit der Regulierung maßgebend.

 

(3) Wenn es sich als zweckmäßig erweist und eine Gefährdung des Betriebs der verpflichteten Partei nicht eintritt, kann die Agrarbehörde die Holz- und Streubezüge der berechtigten Partei in Holz- und Streuabgaben der verpflichteten Partei umwandeln, Holzbezüge jedoch nur mit Zustimmung beider Parteien. Im Fall einer solchen Umwandlung ist das belastete Grundstück so zu bewirtschaften, dass die gebührenden Einforstungsrechte voll gesichert bleiben. Werden die Holz- und Streuabgaben nicht pflichtgemäß geleistet, ist die Umwandlung aufzuheben.

 

(4) Die Agrarbehörde bestimmt auch, ob und inwieweit der Ersatz von Holz und Streu durch andere zweckdienliche Mittel zulässig ist.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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