§ 8 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 8

Gegenstand und Umfang der Neuregelung

 

(1) Die Neuregelung bezweckt die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunde oder eines Neuregelungsbescheids, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen der berechtigten oder der belasteten Liegenschaft zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.

 

(2) Durch die Neuregelung darf unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 die Gesamtbelastung für die verpflichtete Partei nicht erhöht und der Gesamtwert der Nutzungen für jede berechtigte Partei nicht geschmälert werden. Allfällige Gegenleistungen der berechtigten Partei sind immer in Geld abzulösen.

 

(3) Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind im Neuregelungsbescheid Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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