§ 33 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 33

Umweltverträglichkeitsprüfung

 

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 11)

1.

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

2.

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

3.

auf die Landschaft und

4.

auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind.

 

(2) Vor der Erlassung eines Bescheids zur Trennung von Wald und Weide (§ 11) ist im Rahmen von Neuregelungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer Gesamtfläche von mehr als 20 Hektar zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

 

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheids (Plans) über die Trennung von Wald und Weide (§ 11) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheids zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.

 

(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheids zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, die Oö. Umweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die Oö. Umweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34 Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

 

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die für die Angelegenheiten zuständig sind, bei denen nach § 32 Abs. 4 Z. 2 und 3 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.

 

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 14 Abs. 1.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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