§ 32 Oö. ERG

Oö. ERG - Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 32

Verfahren zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung;

Zuständigkeitskonzentration

 

(1) Ein Verfahren zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung ist mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen. Der Eintritt der Rechtskraft eines solchen Bescheids ist an der Amtstafel der Agrarbehörde und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen die Liegenschaften situiert sind, auf die sich das Verfahren bezieht, durch zwei Wochen kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluss des Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten und Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen.

 

(2) Die im Abs. 1 vorgesehenen Bescheide müssen nicht erlassen werden, wenn

1.

dem Verfahren eine Vereinbarung zugrunde gelegt wird oder

2.

sich das Verfahren nur auf jeweils eine berechtigte und belastete Liegenschaft erstreckt und allfällige Einforstungsrechte der auf der belasteten Liegenschaft sonst Berechtigten nicht berührt werden.

 

(3) Die Einleitung des Verfahrens (Abs. 1) erfolgt allgemein. Ob eine Neuregelung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, entscheidet die Agrarbehörde. Über das Ergebnis der Neuregelung, Regulierung oder Ablösung hat die Agrarbehörde einen Bescheid zu erlassen.

 

(4) Von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Abs. 5, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Neuregelung, Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraums ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst fallen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Agrarbehörde dabei die für diese Angelegenheiten geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Forstrechts, anzuwenden. Vor der Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten des Forstwesens sowie des Natur- und Landschaftsschutzes ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde zu hören. Die rechtskräftigen Bescheide sind jenen Verwaltungsbehörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.

 

(5) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde nach Abs. 4 sind jedenfalls ausgeschlossen:

1.

Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder belasteten Liegenschaften;

2.

die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen, der Luftfahrt und der Mineralrohstoffgewinnung;

3.

die Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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