§ 2 Oö. DAwV

Oö. DAwV - Oö. Dienstausweisverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 2

Funktion

 

(1) Der Dienstausweis ist geeignet, mit der Funktion einer "Bürgerkarte" im Sinn des E-Government-Gesetzes ausgestattet zu werden.

 

(2) Der Dienstausweis ist mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen im Sinn des Signaturgesetzes und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar versehen. Auf dem Dienstausweis wird im Falle der dienstlichen Erforderlichkeit oder sofern eine private Nutzung als "Bürgerkarte" von der oder dem Landesbediensteten gewünscht wird, bei der Ausgabe auch die Personenbindung im Sinn des E-Government-Gesetzes eingetragen.

 

(3) Nach Maßgabe der technischen Vorrichtungen ist der Dienstausweis insbesondere zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung, der Anmeldung am IT-Arbeitsplatz, zur Zeiterfassung und als Zutrittsberechtigung zu verwenden. Darüber hinaus kann der Dienstausweis als eingeschränktes Zahlungsmittel verwendet werden.

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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