Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung (§ 1 rechte Spalte) anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
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