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Über Berufungen gegen Bescheide(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bezirkshauptmannschaft entscheidet die LandesregierungÜbertragung (§ 1 rechte Spalte) anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(Anm.: LGBl.Nr. 85/2013)
Über Berufungen gegen Bescheide(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bezirkshauptmannschaft entscheidet die LandesregierungÜbertragung (§ 1 rechte Spalte) anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(Anm.: LGBl.Nr. 85/2013)