§ 4 Oö. BÜV § 4

Oö. Bau-Übertragungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Über Berufungen gegen Bescheide(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bezirkshauptmannschaft entscheidet die LandesregierungÜbertragung (§ 1 rechte Spalte) anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(Anm.: LGBl.Nr. 85/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2013

Über Berufungen gegen Bescheide(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bezirkshauptmannschaft entscheidet die LandesregierungÜbertragung (§ 1 rechte Spalte) anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(Anm.: LGBl.Nr. 85/2013)

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