§ 9 Oö. AWP 1999 V

Oö. AWP 1999 V - Oö. Abfallwirtschaftsplan 1999 (V)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 9

Information der Bürger und Betriebe

 

(1) Über die im § 8 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung hinaus haben Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut Haushalte, Anstalten, Betriebe und sonstige Arbeitsstellen (insbesondere Schulen) regelmäßig und ausreichend über die konkreten Maßnahmen zum Abfallwirtschaftsplan, insbesondere über die Möglichkeiten der Abfallvermeidung, die getrennte Sammlung bestimmter Abfälle (vor allem der Altstoffe) sowie über die Kompostierung zu informieren.

 

(2) Für diese Informationsarbeit können von den Bezirksabfallverbänden und Städten mit eigenem Statut Abfallberater eingestellt werden.

 

(3) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut haben Haushalte, Betriebe und sonstige Einrichtungen mindestens einmal jährlich schriftlich über die Standorte und Öffnungszeiten der zentralen und dezentralen Sammelstellen sowie über sonstige Einrichtungen zur Sammlung von Abfällen, insbesondere von Altstoffen und biogenen Abfällen sowie über Abgabemöglichkeiten für diese Abfälle zu informieren ("Abfallwegweiser") oder auf entsprechende Informationsmöglichkeiten hinzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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