§ 11 Oö. AWP 1999 V

Oö. AWP 1999 V - Oö. Abfallwirtschaftsplan 1999 (V)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 11

Dezentrale Sammelstellen

 

(1) Die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut haben zur flächendeckenden Sammlung von Altpapier und Altkarton in ihrem Gebiet dezentrale Sammelstellen mit entsprechenden Sammelbehältern in ausreichender Anzahl entweder selbst oder durch Dritte zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.

 

(2) Bei der Konzipierung bzw. Weiterführung des Sammelsystems für Altpapier und Altkarton, insbesondere bei der Erstellung der regionalen Abfallwirtschaftskonzepte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 Oö. AWG 1997 sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Zahl und Aufstellungsorte von Sammelcontainern, Instandhaltung, Gestaltung und Pflege der Behälterstandorte, regelmäßige Entleerung der Behälter, zumutbare Entfernung für die Benutzer der Behälter, Zahl und Lage zentraler Sammeleinrichtungen, regelmäßige Information der Benutzer der Sammeleinrichtungen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Oö. AWP 1999 V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Oö. AWP 1999 V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Oö. AWP 1999 V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Oö. AWP 1999 V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Oö. AWP 1999 V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. AWP 1999 V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 Oö. AWP 1999 V
§ 12 Oö. AWP 1999 V