Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind jedenfalls in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1.  | eine technische Beschreibung samt Anlagenzeichnung;  | |||||||||
2.  | Unterlagen über die statische Bemessung und die Ausführung hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Energieeffizienz, Barrierefreiheit sowie die Lage des Aufzugs im Gebäude;  | |||||||||
3.  | gegebenenfalls die Entscheidung gemäß § 6a Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015;  | |||||||||
4.  | ein Gutachten einer Aufzugsprüferin oder eines Aufzugsprüfers gemäß § 4.  | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 45/2017, 11/2019)  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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