§ 3 Oö. AV 2010 § 3

Oö. Aufzugsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999

Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind jedenfalls in dreifacherzweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

eine technische Beschreibung samt Anlagenzeichnung;

2.

Unterlagen über die statische Bemessung und die Ausführung hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Energieeffizienz, Barrierefreiheit sowie die Lage des Aufzugs im Gebäude;

3.

gegebenenfalls die Entscheidung gemäß § 6a Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015;

4.

ein Gutachten einer Aufzugsprüferin oder eines Aufzugsprüfers gemäß § 4.

(Anm: LGBl.Nr. 45/2017, 11/2019)

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.01.2019

Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind jedenfalls in dreifacherzweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

eine technische Beschreibung samt Anlagenzeichnung;

2.

Unterlagen über die statische Bemessung und die Ausführung hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Energieeffizienz, Barrierefreiheit sowie die Lage des Aufzugs im Gebäude;

3.

gegebenenfalls die Entscheidung gemäß § 6a Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015;

4.

ein Gutachten einer Aufzugsprüferin oder eines Aufzugsprüfers gemäß § 4.

(Anm: LGBl.Nr. 45/2017, 11/2019)

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