§ 6a Oö. AV 2010

Oö. AV 2010 - Oö. Aufzugsverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2025
  1. (1)Absatz einsPersonenaufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 in Verkehr gebracht wurden, sind von der Aufzugseigentümerin oder vom Aufzugseigentümer einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge gemäß § 18 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 entsprechend dem Zeitplan nach Abs. 4 unterziehen zu lassen.Personenaufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 in Verkehr gebracht wurden, sind von der Aufzugseigentümerin oder vom Aufzugseigentümer einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge gemäß Paragraph 18, Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 entsprechend dem Zeitplan nach Absatz 4, unterziehen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung und die zu ergreifenden Maßnahmen haben nach den Anforderungen des § 20 Abs. 1, § 21 und § 22 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu erfolgen. Bei Anwendung der ÖNORM B 2454-1:2025 ist davon auszugehen, dass die sicherheitstechnische Prüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt ist und die im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen zur Verringerung des festgestellten Risikos ausreichend sind. Mit der sicherheitstechnischen Prüfung eines Aufzugs ist eine einzige Prüfstelle für Aufzüge zu betrauen.Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung und die zu ergreifenden Maßnahmen haben nach den Anforderungen des Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21 und Paragraph 22, Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu erfolgen. Bei Anwendung der ÖNORM B 2454-1:2025 ist davon auszugehen, dass die sicherheitstechnische Prüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt ist und die im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen zur Verringerung des festgestellten Risikos ausreichend sind. Mit der sicherheitstechnischen Prüfung eines Aufzugs ist eine einzige Prüfstelle für Aufzüge zu betrauen.
  3. (3)Absatz 3Sind bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen Sicherheitsbauteile betroffen, sind solche Sicherheitsbauteile einzubauen, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 oder – bei Sicherheitsbauteilen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – der Aufzüge-Richtlinie 2014/33/EU entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß dem ersten Satz nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile auch Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 oder – bei Sicherheitsbauteilen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – der Aufzüge-Richtlinie 2014/33/EU nicht entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Personenaufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert oder geändert wurden, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Fristen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:

Spalte 1

Baujahr des Personenaufzugs

Spalte 2

Frist zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung

bis 1976

innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung

1977 bis 1995

innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung

1996 bis 1999

innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung

Personenaufzüge, die gemäß

  • -Strichaufzählung
    1. (5)Absatz 5Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Nachrüstungsmaßnahmen innerhalb der Fristen gemäß Anhang A der ÖNORM B 2454-1:2025 durchzuführen.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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