§ 7 Oö. AV 2010

Oö. AV 2010 - Oö. Aufzugsverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2025

In das Aufzugsbuch sind insbesondere aufzunehmen:

  1. 1.Ziffer einsdie grundlegenden technischen Daten des Aufzugs, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen Normen;
  2. 2.Ziffer 2Vermerke gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1, die Unterlagen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 sowie Eintragungen gemäß § 9 Abs. 7 zweiter Satz;Vermerke gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz eins,, die Unterlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 3 sowie Eintragungen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, zweiter Satz;
  3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls Verträge eines Betreuungsunternehmens gemäß § 8 Abs. 4 sowie die Eignungsbescheinigung des Fernüberwachungssystems gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009;gegebenenfalls Verträge eines Betreuungsunternehmens gemäß Paragraph 8, Absatz 4, sowie die Eignungsbescheinigung des Fernüberwachungssystems gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009;
  4. 4.Ziffer 4eine allfällige Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge gemäß § 6a Abs. 3;eine allfällige Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3 ;,
  5. 5.Ziffer 5der Vermerk über die ordnungsgemäße Durchführung der Abhilfemaßnahmen durch die Aufzugsprüferin oder den Aufzugsprüfer gemäß § 6a Abs. 5.der Vermerk über die ordnungsgemäße Durchführung der Abhilfemaßnahmen durch die Aufzugsprüferin oder den Aufzugsprüfer gemäß Paragraph 6 a, Absatz 5,
(Anm: LGBl.Nr. 62/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2025)
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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