§ 8 Oö. APV Klausurprüfung

Oö. APV - Oö. Abschlussprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.05.2026

Die Klausurprüfung umfasst:

  1. 1.Ziffer einseine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch und Kommunikation“,
  2. 2.Ziffer 2eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Unternehmensführung und Rechnungswesen“ und
  3. 3.Ziffer 3eine achtstündige praktische Klausurarbeit (einschließlich der Vorbereitungszeit) im Ausbildungsschwerpunkt. Das Prüfungsgebiet der praktischen Klausurarbeit umfasst die praktischen Pflichtgegenstände aus dem jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt.
(Anm: BDVBl.Nr. 3/2026)Anmerkung, BDVBl.Nr. 3/2026)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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