Gesamte Rechtsvorschrift Oö. APV

Oö. Abschlussprüfungsverordnung

Oö. APV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung über die abschließenden Prüfungen in den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (Oö. Abschlussprüfungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 141/2007

§ 1 Oö. APV


1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Durchführung der abschließenden Prüfung

 

(1) Für die Abhaltung der Abschlussprüfung mit Ausnahme der Abschlussarbeit dürfen höchstens die letzten drei Unterrichtswochen der Abschlussklasse herangezogen werden.

 

(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

 

(3) Die Abschlussprüfung hat mit der schriftlichen Abschlussarbeit zu beginnen.

 

(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit "Nicht genügend" festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.

 

(5) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind Unterrichtseinheiten einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilzunehmen haben und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit den Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete befassen.

 

(6) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden. Bei mündlichen Teilprüfungen dürfen Prüfungskandidaten, die eine Abschlussarbeit gemeinsam erstellt oder eine Teilprüfung als Dialog erarbeitet haben, zur selben Zeit geprüft werden.

 

(7) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden.

 

(8) Für jede einzelne mündliche Prüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 15 Minuten pro Prüfungskandidat. Für die Präsentation der Abschlussarbeit sind höchstens zehn Minuten einzuhalten.

 

(9) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat ein Mitglied der Kommission als Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

 

(10) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.

§ 2 Oö. APV


§ 2

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

 

Ein Prüfungsgebiet umfasst den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstands, sofern im 2. Teil nichts anderes bestimmt wird.

§ 3 Oö. APV


§ 3

Aufgabenstellungen

 

(1) Die Abschlussprüfung ist schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchzuführen.

 

(2) Für die schriftliche Klausurarbeit können mehrere Aufgabenstellungen mit voneinander unabhängigen Teilaufgaben festgelegt werden. Diese sind der Schulbehörde noch vor dem Termin der Abschlussprüfung vorzulegen.

 

(3) Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert, hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.

 

(4) Praktische und grafische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten kann an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; jede Gruppe hat die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und den Arbeitsablauf zu dokumentieren.

 

(5) Abschlussarbeiten sind im Rahmen der Bearbeitung von der Betreuungslehrkraft zu begleiten. Die von einem Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten erstellte Abschlussarbeit ist vor Beginn der Abschlussprüfung der Betreuungslehrkraft auszuhändigen. Wenn die Abschlussarbeit zu dem vom Schulleiter festgelegten Termin nicht abgegeben wird, kann der Prüfungskandidat nicht zur Abschlussprüfung antreten. Die Abschlussarbeit wird im Rahmen der mündlichen Prüfung vor der Prüfungskommission präsentiert. Ist abzusehen, dass die Abschlussarbeit vor der Präsentation nicht die notwendigen Punkte für eine positive Beurteilung erreicht hat, kann der Prüfungskandidat nicht zur schriftlichen Klausurprüfung antreten.

 

(6) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen in Englisch und im Ausbildungsschwerpunkt haben schriftlich in Form eines Fragenkatalogs zu erfolgen.

§ 4 Oö. APV


2. Teil

Besondere Bestimmungen

 

1. Abschnitt

Abschlussprüfung an den landwirtschaftlichen Fachschulen,

Fachrichtung Landwirtschaft

 

§ 4

Klausurprüfung

 

Die Klausurprüfung umfasst:

1.

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Deutsch" und

2.

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Unternehmensführung".

§ 5 Oö. APV


§ 5

Mündliche Prüfung

 

Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Englisch",

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" und

3.

die Präsentation der Abschlussarbeit.

§ 6 Oö. APV


2. Abschnitt

Abschlussprüfung an den landwirtschaftlichen Fachschulen,

Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft

 

§ 6

Klausurprüfung

 

Die Klausurprüfung umfasst:

1.

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Deutsch",

2.

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaft und Rechnungswesen" und

3.

eine achtstündige praktische Klausurarbeit (einschließlich der Vorbereitungszeit) im Ausbildungsschwerpunkt. Das Prüfungsgebiet der praktischen Klausurarbeit umfasst die praktischen Pflichtgegenstände aus dem jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt.

§ 7 Oö. APV


§ 7

Mündliche Prüfung

 

Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Englisch",

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" und

3.

die Präsentation der Abschlussarbeit aus dem Ausbildungsschwerpunkt.

§ 8 Oö. APV


3. Abschnitt

Abschlussprüfung an den landwirtschaftlichen Fachschulen,

Fachrichtung Gartenbau

 

§ 8

Klausurprüfung

 

Die Klausurprüfung umfasst:

1.

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Deutsch",

2.

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaft und Rechnungswesen" und

3.

eine achtstündige praktische Klausurarbeit (einschließlich der Vorbereitungszeit) im Ausbildungsschwerpunkt. Das Prüfungsgebiet der praktischen Klausurarbeit umfasst die praktischen Pflichtgegenstände aus dem jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt.

§ 9 Oö. APV


§ 9

Mündliche Prüfung

 

Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Englisch",

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" und

3.

die Präsentation der Abschlussarbeit aus dem Ausbildungsschwerpunkt.

§ 10 Oö. APV


4. Abschnitt

Abschlussprüfung an den landwirtschaftlichen Fachschulen,

Fachrichtung Pferdewirtschaft

 

§ 10

Klausurprüfung

 

Die Klausurprüfung umfasst:

1.

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Deutsch" und

2.

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Unternehmensführung".

§ 11 Oö. APV


§ 11

Mündliche Prüfung

 

Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Englisch",

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" und

3.

die Präsentation der Abschlussarbeit aus dem Ausbildungsschwerpunkt.

§ 12 Oö. APV


3. Teil

Schlussbestimmungen

 

§ 12

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.

Oö. Abschlussprüfungsverordnung (Oö. APV) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die abschließenden Prüfungen in den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (Oö. Abschlussprüfungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 141/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 44e Abs. 1 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 92/2006, wird verordnet:

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