§ 1 Oö. APV

Oö. APV - Oö. Abschlussprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Durchführung der abschließenden Prüfung

 

(1) Für die Abhaltung der Abschlussprüfung mit Ausnahme der Abschlussarbeit dürfen höchstens die letzten drei Unterrichtswochen der Abschlussklasse herangezogen werden.

 

(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

 

(3) Die Abschlussprüfung hat mit der schriftlichen Abschlussarbeit zu beginnen.

 

(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit "Nicht genügend" festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.

 

(5) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind Unterrichtseinheiten einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilzunehmen haben und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit den Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete befassen.

 

(6) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden. Bei mündlichen Teilprüfungen dürfen Prüfungskandidaten, die eine Abschlussarbeit gemeinsam erstellt oder eine Teilprüfung als Dialog erarbeitet haben, zur selben Zeit geprüft werden.

 

(7) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden.

 

(8) Für jede einzelne mündliche Prüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 15 Minuten pro Prüfungskandidat. Für die Präsentation der Abschlussarbeit sind höchstens zehn Minuten einzuhalten.

 

(9) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat ein Mitglied der Kommission als Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

 

(10) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.

In Kraft seit 01.02.2008 bis 31.12.9999
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