§ 4 Oö. AMV § 4

Oö. AMV - Oö. Ausgleichsmaßnahmenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

1.

Die vom Eingriff betroffenen Biotoptypengruppen der Anlage 1 oder der Anlage 2 sind im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung einer bzw. eines Amtssachverständigen oder einer bzw. eines behördlich bestellten Sachverständigen jeweils einzeln flächenmäßig zu bestimmen.

2.

Für die Bewertung von Eingriff und Ausgleichsmaßnahme ist die Bewertungstabelle (Anlage 3) unter Beachtung der folgenden Bestimmungen heranzuziehen:

a)

Die vor dem Eingriff gemäß Z 1 erhobenen einzelnen Biotopflächen und deren Zustand nach dem Eingriff sind jeweils einer Wertestufe gemäß der Bewertungstabelle zuzuordnen.

b)

Der Ist-Zustand der für die Ausgleichsmaßnahme vorgesehenen Fläche und deren angestrebter Zustand nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahme sind jeweils einer Wertestufe gemäß der Bewertungstabelle zuzuordnen.

c)

Den Wertestufen 1 bis 4 kann ein Bewertungsfaktor mit möglichen Zu- und Abschlägen von +/- 0,3 zugeordnet werden. In der Wertestufe 0 ist nur der Bewertungsfaktor 0, in der Wertestufe 5 ist nur der Bewertungsfaktor 6 möglich.

d)

Biotope, die als Ausgleichsmaßnahme neu angelegt werden sollen, sind bei kurzer Entwicklungsdauer von weniger als 20 Jahren in die Wertestufe 3 und bei langer Entwicklungsdauer mit mehr als 20 Jahren in die Wertestufe 2 einzustufen.

e)

Die Einordnung innerhalb der Wertestufen erfolgt auf der Grundlage einer fachlichen Einschätzung der bzw. des Amtssachverständigen oder einer bzw. eines behördlich bestellten Sachverständigen anhand der Kriterien „Naturnähe“ oder „Funktion im Naturhaushalt“.

f)

Die Berechnung erfolgt in Form eines Punktesystems, das bei der vom Eingriff betroffenen Fläche die Werte vor und nach dem Eingriff (Ausgangswert und Eingriffswert) und bei der Ausgleichsfläche die Werte vor und nach der Durchführung der Ausgleichsmaßnahme (Ausgangswert und Ausgleichswert), angibt.

g)

Die Berechnung des Eingriffswerts und des Ausgleichswerts erfolgt nach folgenden Formeln:
Produkt aus Eingriffsfläche x Bewertungsfaktor (nach dem Eingriff) minus Produkt aus Eingriffsfläche x Bewertungsfaktor (vor dem Eingriff) = Punktezahl Eingriffswert.
Produkt aus Ausgleichsfläche x Bewertungsfaktor (nach dem Ausgleich) minus Produkt aus Ausgleichsfläche x Bewertungsfaktor (vor dem Ausgleich) = Punktezahl Ausgleichswert.

h)

Bei der Berechnung der Punktezahl des Eingriffswerts und des Ausgleichswerts sind die Wirkungsdauer des Eingriffs bzw. des Ausgleichs, bei der Berechnung des Ausgleichswerts ist auch die zeitverzögerte Umsetzung des Ausgleichs mit folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

 

Wirkungsdauer des Eingriffs bzw. Ausgleichs

Faktor

20 Jahre und länger

1

16 Jahre bis weniger als 20 Jahre

0,8

11 Jahre bis weniger als 16 Jahre

0,6

6 Jahre bis weniger als 11 Jahre

0,4

bis weniger als 6 Jahre

0,2

 

Zeitverzögerte Umsetzung des Ausgleichs

Faktor

zeitgleich bis ein Jahr nach Eingriff

1

mehr als ein bis drei Jahre nach Eingriff

0,9

mehr als drei bis längstens fünf Jahre nach Eingriff

0,8

 

i)

Die Summe von Ausgleichswert und Eingriffswert hat einen positiven Wert, zumindest aber Null, zu ergeben. Abweichungen bis zu fünf Prozent nach unten sind unbeachtlich.

In Kraft seit 12.08.2017 bis 31.12.9999
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