§ 2 Oö. AMV § 2

Oö. AMV - Oö. Ausgleichsmaßnahmenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1.

Ausgleichsmaßnahme: Maßnahme, die geeignet ist, unvermeidbare, nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beeinträchtigungen von wertvollen natürlichen Lebensräumen oder die nachhaltige Schädigung von Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten auszugleichen;

2.

Wertvolle natürliche Lebensräume: Biotoptypengruppen gemäß Anlage 1;

3.

Lebensräume mit Funktionen für besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten: Biotoptypengruppen gemäß Anlage 2;

4.

Besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten: Arten gemäß Anlagen 1 bis 3 der Oö. Artenschutzverordnung;

5.

Bewertungstabelle: Tabelle gemäß Anlage 3;

6.

Eingriff: nachhaltige, schwerwiegende Schädigung oder Beeinträchtigung von wertvollen natürlichen Lebensräumen oder nachhaltige Schädigung von Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten.

In Kraft seit 12.08.2017 bis 31.12.9999
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