§ 3 Oö. AMV § 3

Oö. AMV - Oö. Ausgleichsmaßnahmenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

1.

Auszugleichen sind Schädigungen und Beeinträchtigungen der im § 14 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 erwähnten Art, wenn sie nicht durch Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen, Befristungen einschließlich von Rekultivierungsmaßnahmen vermieden oder zumindest soweit vermindert werden können, dass sie nicht mehr als nachhaltig und schwerwiegend einzustufen sind.

2.

Nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beeinträchtigungen von wertvollen natürlichen Lebensräumen in den Wertestufen 3 bis 5 der Bewertungstabelle (Anlage 3) müssen ausgeglichen werden.

3.

Schädigungen von Funktionen von Biotoptypengruppen gemäß Anlage 1 in den Wertestufen 1 bis 2 der Bewertungstabelle und von Biotoptypengruppen gemäß Anlage 2 in den Wertestufen 1 bis 5 der Bewertungstabelle müssen nur dann ausgeglichen werden, wenn im Einzelfall festgestellt wurde, dass durch den Eingriff diese Funktionen nachhaltig geschädigt werden.

4.

Die Abstufung durch einen Eingriff um eine Wertestufe oder mehr ist als nachhaltige, schwerwiegende Schädigung oder Beeinträchtigung anzusehen.

5.

Die Ausgleichsmaßnahmen sind in natura zu erbringen. Eine Ersatzleistung in Geld ist ausgeschlossen.

6.

Der Ausgleich ist vorrangig durch Maßnahmen zur Herstellung oder ökologischen Verbesserung eines gleichen oder ähnlichen Lebensraumes zu erbringen; ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann der Ausgleich auch durch die Herstellung oder die ökologische Verbesserung naturschutzfachlich geeigneter anderer Lebensraumtypen geschaffen werden.

7.

Die Ausgleichsmaßnahmen sollen vorrangig im räumlichen Nahbereich des Eingriffs, bevorzugt innerhalb derselben Raumeinheit (entsprechend der Gliederung der in den Leitbildern für Natur und Landschaft des Landes Oberösterreich angeführten Raumeinheiten) gesetzt werden. Wenn dies nicht möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist oder wenn dies zu erheblichen Beeinträchtigungen der Führung eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebs führen würde, sind die Ausgleichsmaßnahmen zumindest im selben oberösterreichischen Naturraum (Böhmische Masse, Alpenvorland, Alpiner Bereich) zu setzen.

8.

Wesentliches Kriterium für die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen sind die Flächenausmaße (Angaben in m²) der einzelnen vom Vorhaben betroffenen Biotoptypengruppen.

9.

Die Bewertung der Auswirkungen von Eingriff und Ausgleichsmaßnahme erfolgt getrennt.

10.

Die Dauer der Auswirkung des Eingriffs sowie der Zeitpunkt der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme sind zu berücksichtigen.

11.

Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen hat bis spätestens fünf Jahre nach dem Eingriff zu erfolgen.

In Kraft seit 12.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. AMV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. AMV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. AMV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. AMV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. AMV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. AMV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. AMV
§ 4 Oö. AMV