Gesamte Rechtsvorschrift Oö. AMV

Oö. Ausgleichsmaßnahmenverordnung

Oö. AMV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Richtlinien für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erlassen werden (Oö. Ausgleichsmaßnahmenverordnung)

StF: LGBl. Nr. 58/2017

§ 1 Oö. AMV § 1


(1)         Diese Richtlinien gelten für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen in Bewilligungsbescheiden gemäß § 14 Abs. 3 und 4 Oö. NSchG 2001 sowie in Feststellungsbescheiden gemäß den §§ 9 und 10 Oö. NSchG 2001 bei Eingriffen gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 und sinngemäß in Bewilligungsbescheiden gemäß § 24 Abs. 3, 4 und 5 Oö. NSchG 2001, sofern nicht auf Grund von § 24 Abs. 6 Oö. NSchG 2001 etwas anderes vorzuschreiben ist.

(2) Diese Richtlinien gelten nicht für Vorhaben, deren Wirkung auf Grund von Vorschreibungen gemäß § 14 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 oder durch eingriffsminimierende projektintegrierte Maßnahmen (insbesondere zumindest flächengleiche und ökologisch gleichwertige Begleit- oder Rekultivierungsmaßnahmen im Eingriffsbereich) soweit minimiert werden, dass nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beeinträchtigungen gemäß § 14 Abs. 3 und nachhaltige Schädigungen gemäß § 14 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 nicht eintreten.

§ 2 Oö. AMV § 2


Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1.

Ausgleichsmaßnahme: Maßnahme, die geeignet ist, unvermeidbare, nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beeinträchtigungen von wertvollen natürlichen Lebensräumen oder die nachhaltige Schädigung von Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten auszugleichen;

2.

Wertvolle natürliche Lebensräume: Biotoptypengruppen gemäß Anlage 1;

3.

Lebensräume mit Funktionen für besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten: Biotoptypengruppen gemäß Anlage 2;

4.

Besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten: Arten gemäß Anlagen 1 bis 3 der Oö. Artenschutzverordnung;

5.

Bewertungstabelle: Tabelle gemäß Anlage 3;

6.

Eingriff: nachhaltige, schwerwiegende Schädigung oder Beeinträchtigung von wertvollen natürlichen Lebensräumen oder nachhaltige Schädigung von Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten.

§ 3 Oö. AMV § 3


1.

Auszugleichen sind Schädigungen und Beeinträchtigungen der im § 14 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 erwähnten Art, wenn sie nicht durch Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen, Befristungen einschließlich von Rekultivierungsmaßnahmen vermieden oder zumindest soweit vermindert werden können, dass sie nicht mehr als nachhaltig und schwerwiegend einzustufen sind.

2.

Nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beeinträchtigungen von wertvollen natürlichen Lebensräumen in den Wertestufen 3 bis 5 der Bewertungstabelle (Anlage 3) müssen ausgeglichen werden.

3.

Schädigungen von Funktionen von Biotoptypengruppen gemäß Anlage 1 in den Wertestufen 1 bis 2 der Bewertungstabelle und von Biotoptypengruppen gemäß Anlage 2 in den Wertestufen 1 bis 5 der Bewertungstabelle müssen nur dann ausgeglichen werden, wenn im Einzelfall festgestellt wurde, dass durch den Eingriff diese Funktionen nachhaltig geschädigt werden.

4.

Die Abstufung durch einen Eingriff um eine Wertestufe oder mehr ist als nachhaltige, schwerwiegende Schädigung oder Beeinträchtigung anzusehen.

5.

Die Ausgleichsmaßnahmen sind in natura zu erbringen. Eine Ersatzleistung in Geld ist ausgeschlossen.

6.

Der Ausgleich ist vorrangig durch Maßnahmen zur Herstellung oder ökologischen Verbesserung eines gleichen oder ähnlichen Lebensraumes zu erbringen; ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann der Ausgleich auch durch die Herstellung oder die ökologische Verbesserung naturschutzfachlich geeigneter anderer Lebensraumtypen geschaffen werden.

7.

Die Ausgleichsmaßnahmen sollen vorrangig im räumlichen Nahbereich des Eingriffs, bevorzugt innerhalb derselben Raumeinheit (entsprechend der Gliederung der in den Leitbildern für Natur und Landschaft des Landes Oberösterreich angeführten Raumeinheiten) gesetzt werden. Wenn dies nicht möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist oder wenn dies zu erheblichen Beeinträchtigungen der Führung eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebs führen würde, sind die Ausgleichsmaßnahmen zumindest im selben oberösterreichischen Naturraum (Böhmische Masse, Alpenvorland, Alpiner Bereich) zu setzen.

8.

Wesentliches Kriterium für die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen sind die Flächenausmaße (Angaben in m²) der einzelnen vom Vorhaben betroffenen Biotoptypengruppen.

9.

Die Bewertung der Auswirkungen von Eingriff und Ausgleichsmaßnahme erfolgt getrennt.

10.

Die Dauer der Auswirkung des Eingriffs sowie der Zeitpunkt der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme sind zu berücksichtigen.

11.

Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen hat bis spätestens fünf Jahre nach dem Eingriff zu erfolgen.

§ 4 Oö. AMV § 4


1.

Die vom Eingriff betroffenen Biotoptypengruppen der Anlage 1 oder der Anlage 2 sind im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung einer bzw. eines Amtssachverständigen oder einer bzw. eines behördlich bestellten Sachverständigen jeweils einzeln flächenmäßig zu bestimmen.

2.

Für die Bewertung von Eingriff und Ausgleichsmaßnahme ist die Bewertungstabelle (Anlage 3) unter Beachtung der folgenden Bestimmungen heranzuziehen:

a)

Die vor dem Eingriff gemäß Z 1 erhobenen einzelnen Biotopflächen und deren Zustand nach dem Eingriff sind jeweils einer Wertestufe gemäß der Bewertungstabelle zuzuordnen.

b)

Der Ist-Zustand der für die Ausgleichsmaßnahme vorgesehenen Fläche und deren angestrebter Zustand nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahme sind jeweils einer Wertestufe gemäß der Bewertungstabelle zuzuordnen.

c)

Den Wertestufen 1 bis 4 kann ein Bewertungsfaktor mit möglichen Zu- und Abschlägen von +/- 0,3 zugeordnet werden. In der Wertestufe 0 ist nur der Bewertungsfaktor 0, in der Wertestufe 5 ist nur der Bewertungsfaktor 6 möglich.

d)

Biotope, die als Ausgleichsmaßnahme neu angelegt werden sollen, sind bei kurzer Entwicklungsdauer von weniger als 20 Jahren in die Wertestufe 3 und bei langer Entwicklungsdauer mit mehr als 20 Jahren in die Wertestufe 2 einzustufen.

e)

Die Einordnung innerhalb der Wertestufen erfolgt auf der Grundlage einer fachlichen Einschätzung der bzw. des Amtssachverständigen oder einer bzw. eines behördlich bestellten Sachverständigen anhand der Kriterien „Naturnähe“ oder „Funktion im Naturhaushalt“.

f)

Die Berechnung erfolgt in Form eines Punktesystems, das bei der vom Eingriff betroffenen Fläche die Werte vor und nach dem Eingriff (Ausgangswert und Eingriffswert) und bei der Ausgleichsfläche die Werte vor und nach der Durchführung der Ausgleichsmaßnahme (Ausgangswert und Ausgleichswert), angibt.

g)

Die Berechnung des Eingriffswerts und des Ausgleichswerts erfolgt nach folgenden Formeln:
Produkt aus Eingriffsfläche x Bewertungsfaktor (nach dem Eingriff) minus Produkt aus Eingriffsfläche x Bewertungsfaktor (vor dem Eingriff) = Punktezahl Eingriffswert.
Produkt aus Ausgleichsfläche x Bewertungsfaktor (nach dem Ausgleich) minus Produkt aus Ausgleichsfläche x Bewertungsfaktor (vor dem Ausgleich) = Punktezahl Ausgleichswert.

h)

Bei der Berechnung der Punktezahl des Eingriffswerts und des Ausgleichswerts sind die Wirkungsdauer des Eingriffs bzw. des Ausgleichs, bei der Berechnung des Ausgleichswerts ist auch die zeitverzögerte Umsetzung des Ausgleichs mit folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

 

Wirkungsdauer des Eingriffs bzw. Ausgleichs

Faktor

20 Jahre und länger

1

16 Jahre bis weniger als 20 Jahre

0,8

11 Jahre bis weniger als 16 Jahre

0,6

6 Jahre bis weniger als 11 Jahre

0,4

bis weniger als 6 Jahre

0,2

 

Zeitverzögerte Umsetzung des Ausgleichs

Faktor

zeitgleich bis ein Jahr nach Eingriff

1

mehr als ein bis drei Jahre nach Eingriff

0,9

mehr als drei bis längstens fünf Jahre nach Eingriff

0,8

 

i)

Die Summe von Ausgleichswert und Eingriffswert hat einen positiven Wert, zumindest aber Null, zu ergeben. Abweichungen bis zu fünf Prozent nach unten sind unbeachtlich.

§ 5 Oö. AMV § 5


(1) Die faktische und rechtliche Verfügbarkeit über Grundflächen, die für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, ist vor der Inanspruchnahme der jeweiligen vom Bewilligungsbescheid erfassten Eingriffsflächen zu gewährleisten.

(2) Flächen, die in Vorwegnahme einer künftigen Vorschreibung als Ausgleichsmaßnahme von einer potenziellen Bewilligungswerberin bzw. einem potenziellen Bewilligungswerber angekauft oder sonst in dessen Verfügungsmacht übernommen wurden, sind auf deren bzw. dessen Antrag hinsichtlich ihres ökologischen Zustands zum Antragszeitpunkt unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 4 von jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Flächen ganz oder überwiegend liegen, zu erfassen und hinsichtlich ihres Ausgangswerts zu bewerten (Vorratsflächen). Darüber ist ein Bescheid zu erlassen. Im Fall einer späteren Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme ist die im Bescheid enthaltene Bewertung in die Berechnung aufzunehmen, sofern die Flächen als Ausgleich für den konkreten Eingriff geeignet sind.

(3) Flächen, auf denen Ausgleichsmaßnahmen in einem Bescheid gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 Oö. NSchG 2001 vorgeschrieben wurden, sind kartografisch darzustellen und sowohl analog als auch digital in das Oö. Landesnaturschutzbuch aufzunehmen.

§ 6 Oö. AMV § 6


Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Sie ist auf Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht werden, anzuwenden.

Anlage

Oö. Ausgleichsmaßnahmenverordnung (Oö. AMV) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Richtlinien für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erlassen werden (Oö. Ausgleichsmaßnahmenverordnung)

StF: LGBl. Nr. 58/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014, wird verordnet:

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