Art. 6 Oö. 2 VBLOWVHBD

Oö. 2 VBLOWVHBD - 2. Vereinbarung zw. dem Bund und den Ländern NÖ, OÖ und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österr. Donau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetz 1985, wobei für jedes einzelne Projekt ein Vertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 51/2004, zu beachten.

In Kraft seit 05.10.2013 bis 31.12.9999
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