Art. 2 Oö. 2 VBLOWVHBD

Oö. 2 VBLOWVHBD - 2. Vereinbarung zw. dem Bund und den Ländern NÖ, OÖ und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österr. Donau

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Vervollständigung des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Maßnahmen im Zeitraum 2017 bis 2023 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, zu fördern. Die geplanten Projekte und dazugehörigen Studien, auf deren Grundlage diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

In Kraft seit 05.10.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 Oö. 2 VBLOWVHBD


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 Oö. 2 VBLOWVHBD selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 Oö. 2 VBLOWVHBD


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 Oö. 2 VBLOWVHBD


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 Oö. 2 VBLOWVHBD eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. 2 VBLOWVHBD Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 Oö. 2 VBLOWVHBD
Art. 3 Oö. 2 VBLOWVHBD