Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
1.Ziffer einsEntgelten für die Erbringung von Leistungen an Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter oder Dritte;
2.Ziffer 2Zuschüssen der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter;
3.Ziffer 3sonstigen Einnahmen;
4.Ziffer 4Der Bund hat an die Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Entstehens einen einmaligen Betrag in der Höhe von 6.000.000 Euro zu leisten.
In Kraft seit 15.04.2021 bis 31.12.9999
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