§ 3 One G Finanzierung

One G - One Mobility Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:

  1. 1.Ziffer einsEntgelten für die Erbringung von Leistungen an Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter oder Dritte;
  2. 2.Ziffer 2Zuschüssen der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter;
  3. 3.Ziffer 3sonstigen Einnahmen;
  4. 4.Ziffer 4Der Bund hat an die Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Entstehens einen einmaligen Betrag in der Höhe von 6.000.000 Euro zu leisten.
In Kraft seit 15.04.2021 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 One G
§ 4 One G