Gesamte Rechtsvorschrift One G

One Mobility Gesetz

One G
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 One G Errichtung


  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 35 000 Euro zu gründen, die die Firma „One Mobility GmbH“ führt, ihren Sitz in Wien hat und bei der ein Aufsichtsrat einzurichten ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die erste Geschäftsführerin bzw. den ersten Geschäftsführer der Gesellschaft interimistisch für die Dauer von höchstens neun Monaten bestellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bis zu 74 vH der Geschäftsanteile an der Gesellschaft an andere Gebietskörperschaften, Verkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt zu 100 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften sind oder von solchen kontrolliert werden, oder Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften im Sinne des § 17 des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 204/1999 zu übertragen. Mit Ausnahme der Anteile des Bundes dürfen die Anteile einzelner Gesellschafter 25vH nicht überschreiten.Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bis zu 74 vH der Geschäftsanteile an der Gesellschaft an andere Gebietskörperschaften, Verkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt zu 100 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften sind oder von solchen kontrolliert werden, oder Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften im Sinne des Paragraph 17, des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999, zu übertragen. Mit Ausnahme der Anteile des Bundes dürfen die Anteile einzelner Gesellschafter 25vH nicht überschreiten.
  4. (4)Absatz 4,Die Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906 der Gesellschaft ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im § 2 angeführten Aufgaben anzuführen.Die Errichtungserklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58 aus 1906, der Gesellschaft ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im Paragraph 2, angeführten Aufgaben anzuführen.

§ 2 One G Aufgaben


  1. (1)Absatz eins,Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsOrganisation des Vertriebs einer österreichweiten Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr
    2. 2.Ziffer 2Sicherstellung eines diskriminierungsfreien und unternehmensübergreifenden Kundenservice für eine österreichweite Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr
    3. 3.Ziffer 3Sicherstellung eines einheitlichen und kundenfreundlichen Zugangs zu Produkten im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs durch Bereitstellung und Weiterentwicklung diskriminierungsfreier und unternehmensübergreifender technischer Lösungen insbesondere für
      1. a)Litera aunternehmensübergreifendes Kundenkonto
      2. b)Litera bkanalübergreifenden Vertrieb
      3. c)Litera cKundenservice und
      4. d)Litera dRechnungslegung und Abwicklung von Zahlungen
      5. e)Litera eVertrieb durch Dritte zu diskriminierungsfreien und wettbewerbsneutralen Bedingungen
  2. (1a)Absatz eins a,Davon unbeschadet obliegt die Festlegung der Tarife den jeweiligen Gebietskörperschaften, Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen.
  3. (2)Absatz 2,Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.
  4. (3)Absatz 3,Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter sind als gemeinsame Verantwortliche gem. Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten für die Zwecke der Führung eines Kundenkontos gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Gemeinsame Kundenbasis).Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter sind als gemeinsame Verantwortliche gem. Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten für die Zwecke der Führung eines Kundenkontos gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Gemeinsame Kundenbasis).
  5. (4)Absatz 4,Es dürfen jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die zur Erreichung des Zwecks gemäß Abs. 3 notwendig sind. Hierunter fallen auch personenbezogene Daten, die im Zuge des Kundenservice anfallen und zu verarbeiten sind.Es dürfen jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die zur Erreichung des Zwecks gemäß Absatz 3, notwendig sind. Hierunter fallen auch personenbezogene Daten, die im Zuge des Kundenservice anfallen und zu verarbeiten sind.

§ 3 One G Finanzierung


Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:

  1. 1.Ziffer einsEntgelten für die Erbringung von Leistungen an Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter oder Dritte;
  2. 2.Ziffer 2Zuschüssen der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter;
  3. 3.Ziffer 3sonstigen Einnahmen;
  4. 4.Ziffer 4Der Bund hat an die Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Entstehens einen einmaligen Betrag in der Höhe von 6.000.000 Euro zu leisten.

§ 4 One G Vertretung durch die Finanzprokuratur


Die Gesellschaft ist berechtigt, die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

§ 5 One G Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 Abs. 3 und 3 Z 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen eins, Absatz 3 und 3 Ziffer 2, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

§ 6 One G In-Kraft-Treten


Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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