§ 2 One G Aufgaben

One G - One Mobility Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsOrganisation des Vertriebs einer österreichweiten Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr
    2. 2.Ziffer 2Sicherstellung eines diskriminierungsfreien und unternehmensübergreifenden Kundenservice für eine österreichweite Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr
    3. 3.Ziffer 3Sicherstellung eines einheitlichen und kundenfreundlichen Zugangs zu Produkten im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs durch Bereitstellung und Weiterentwicklung diskriminierungsfreier und unternehmensübergreifender technischer Lösungen insbesondere für
      1. a)Litera aunternehmensübergreifendes Kundenkonto
      2. b)Litera bkanalübergreifenden Vertrieb
      3. c)Litera cKundenservice und
      4. d)Litera dRechnungslegung und Abwicklung von Zahlungen
      5. e)Litera eVertrieb durch Dritte zu diskriminierungsfreien und wettbewerbsneutralen Bedingungen
  2. (1a)Absatz eins a,Davon unbeschadet obliegt die Festlegung der Tarife den jeweiligen Gebietskörperschaften, Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen.
  3. (2)Absatz 2,Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.
  4. (3)Absatz 3,Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter sind als gemeinsame Verantwortliche gem. Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten für die Zwecke der Führung eines Kundenkontos gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Gemeinsame Kundenbasis).Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter sind als gemeinsame Verantwortliche gem. Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten für die Zwecke der Führung eines Kundenkontos gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Gemeinsame Kundenbasis).
  5. (4)Absatz 4,Es dürfen jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die zur Erreichung des Zwecks gemäß Abs. 3 notwendig sind. Hierunter fallen auch personenbezogene Daten, die im Zuge des Kundenservice anfallen und zu verarbeiten sind.Es dürfen jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die zur Erreichung des Zwecks gemäß Absatz 3, notwendig sind. Hierunter fallen auch personenbezogene Daten, die im Zuge des Kundenservice anfallen und zu verarbeiten sind.
In Kraft seit 15.04.2021 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 One G
§ 3 One G