§ 1 One G Errichtung

One G - One Mobility Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 35 000 Euro zu gründen, die die Firma „One Mobility GmbH“ führt, ihren Sitz in Wien hat und bei der ein Aufsichtsrat einzurichten ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die erste Geschäftsführerin bzw. den ersten Geschäftsführer der Gesellschaft interimistisch für die Dauer von höchstens neun Monaten bestellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bis zu 74 vH der Geschäftsanteile an der Gesellschaft an andere Gebietskörperschaften, Verkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt zu 100 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften sind oder von solchen kontrolliert werden, oder Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften im Sinne des § 17 des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 204/1999 zu übertragen. Mit Ausnahme der Anteile des Bundes dürfen die Anteile einzelner Gesellschafter 25vH nicht überschreiten.Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bis zu 74 vH der Geschäftsanteile an der Gesellschaft an andere Gebietskörperschaften, Verkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt zu 100 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften sind oder von solchen kontrolliert werden, oder Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften im Sinne des Paragraph 17, des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999, zu übertragen. Mit Ausnahme der Anteile des Bundes dürfen die Anteile einzelner Gesellschafter 25vH nicht überschreiten.
  4. (4)Absatz 4,Die Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906 der Gesellschaft ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im § 2 angeführten Aufgaben anzuführen.Die Errichtungserklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58 aus 1906, der Gesellschaft ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im Paragraph 2, angeführten Aufgaben anzuführen.
In Kraft seit 15.04.2021 bis 31.12.9999
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