§ 17 NPG 1992 Geschäftsordnung

NPG 1992 - Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Vorstand hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(2) In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Aufgaben der Nationalparkdirektor selbständig durchzuführen hat und welche Aufgaben des Nationalparkdirektors einer Zustimmung des Vorstandes bedürfen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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