§ 23 NPG 1992 Nationalparkforum

NPG 1992 - Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger gegenüber der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel wird ein Nationalparkforum eingerichtet. Beschlüsse des Nationalparkforums sind Empfehlungen an die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel.

(2) Das Nationalparkforum besteht aus je einem Vertreter des Bundes und des Landes, je einem Vertreter der vom Nationalpark betroffenen Gemeinden, einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland, des Burgenländischen Landesjagdverbandes, des Burgenländischen Fischereiverbandes Reg.GenmbH., je einem Vertreter der Interessensgemeinschaften der Grundeigentümer bzw. Urbarialgemeinden, der UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organizations), des österreichischen Naturschutzbundes, der Naturfreunde, des WWF (Welt Natur Fonds), des Wissenschaftlichen Beirates und des Landesverbandes “Burgenland Tourismus”. Der Nationalparkdirektor und der Wissenschaftliche Leiter haben an den Sitzungen - mit beratender Stimme - teilzunehmen.

(3) Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen. Dabei ist der für Nationalparke zuständige Bundesminister zu hören.

(4) Die Mitglieder werden von den entsendenden Stellen namhaft gemacht und von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Nationalparke zuständigen Bundesminister bestellt und abberufen. Die Mitglieder des Nationalparkforums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter und beschließen in der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung. Für die Tätigkeit im Nationalparkforum gebührt kein Entgelt.

(5) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Landes Burgenland, des für Nationalparke zuständigen Bundesministers oder von mindestens einem Drittel der in Abs. 2 genannten Mitglieder des Nationalparkforums ist eine Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Stellung des Begehrens einzuberufen. Die Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(6) Die Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums werden von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel wahrgenommen.

In Kraft seit 06.11.2001 bis 31.12.9999
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