§ 21 NPG 1992 Aufsichtsbehördliche Genehmigung

NPG 1992 - Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Folgende Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

1.

der Rechnungsabschluss;

2.

die Verwertung von Grundstücken;

3.

die Aufnahme von Darlehen und Krediten;

4.

Verträge über den Ankauf oder die Anpachtung von für den Nationalpark notwendigen Flächen (§ 15 Abs. 3 Z 10);

5.

die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage

a)

mit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer sowie dinglich oder obligatorisch Berechtigte zu einer nationalparkkonformen Bewirtschaftungsweise zu veranlassen (§ 15 Abs. 3 Z 10);

b)

für Beeinträchtigungen, die sich aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiaus-übungsrechten im Nationalparkgebiet bzw. dessen im Burgenland gelegenen unmittelbaren Einzugsbereich ergeben (§ 15 Abs. 3 Z 10);

6.

die Managementpläne (§§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 4 und 9 Abs. 4).

(2) Die Aufsichtsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn durch die Maßnahmen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verletzt werden, die Maßnahmen den finanziellen Möglichkeiten widersprechen, die budgetmäßige Vorsorge nicht gegeben ist oder Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt werden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nehmen und auch in Einzelfällen Berichte und Stellungnahmen verlangen.

In Kraft seit 06.11.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 NPG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 NPG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 NPG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 NPG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 NPG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 NPG 1992
§ 22 NPG 1992