§ 17 NPG 1992 Geschäftsordnung

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

(1) Der Vorstand hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(2) In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Aufgaben der Nationalparkdirektor selbständig durchzuführen hat und welche Aufgaben des Nationalparkdirektors einer Zustimmung des Vorstandes bedürfen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

(1) Der Vorstand hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(2) In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Aufgaben der Nationalparkdirektor selbständig durchzuführen hat und welche Aufgaben des Nationalparkdirektors einer Zustimmung des Vorstandes bedürfen.

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