Art. 5 NÖ VABVNWEBB (Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald) - JUSLINE Österreich
Art. 5 NÖ VABVNWEBB
NÖ VABVNWEBB - Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2026
In Kraft seit 04.03.2026 bis 31.12.9999
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