Gesamte Rechtsvorschrift NÖ VABVNWEBB

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald

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Stand der Gesetzesgebung: 12.04.2026

Art. 13 NÖ VABVNWEBB


  1. (1)Absatz eins,Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.Artikel römisch fünf, Absatz eins und Artikel römisch sechs, Absatz eins, in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2,Diese Änderungsvereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Urschrift wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Änderungsvereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Artikel

Art. 1 NÖ VABVNWEBB


Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und der Betrieb des Biosphärenparks Wienerwald.

Art. 2 NÖ VABVNWEBB


(1) In Niederösterreich umfasst der Biosphärenpark Wienerwald im Sinne dieser Vereinbarung die Fläche des Landschaftsschutzgebietes Wienerwald gemäß § 2 Abs. 18 der NÖ Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete, LGBl. 5500/35–4.

(2) In Wien umfasst der Biosphärenpark Wienerwald im Sinne dieser Vereinbarung Teile der Wiener Gemeindebezirke 13, 14, 16, 17, 18, 19 und 23.

Art. 3 NÖ VABVNWEBB


(1) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu betreiben, dass

1.

seine internationale Anerkennung durch die UNESCO erlangt und dauerhaft aufrechterhalten wird;

2.

er ein Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen darstellt;

3.

er eine Modellregion zur Verwirklichung folgender Ziele auf regionaler Ebene darstellt:

a)

Schutz: Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt;

b)

Entwicklung: Förderung einer ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung;

c)

Bildung und Forschung: Unterstützung und Förderung von Umweltbildung und -ausbildung, Forschung und Monitoring.

4.

die Vertragsparteien als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen der Wienerwalddeklaration (Anlage) Bedacht nehmen.

(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und weitest möglicher Koordinierung zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien.

Art. 4 NÖ VABVNWEBB


(1) Das Gebiet des Biosphärenparks Wienerwald soll die in Art. III Abs. 1 angeführten Ziele durch eine entsprechende Einteilung in die folgenden Zonen erfüllen:

a)

Kernzonen: Gebiete, die dem langfristigen Schutz von Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten dienen, und die eine ausreichende Größe und Qualität zur Erfüllung der Schutzziele aufweisen. Der Schutz der Kernzonen kann insbesondere durch Erklärung zu Schutzgebieten nach den jeweiligen Naturschutzgesetzen oder durch vertragliche Maßnahmen, die einen ausreichenden Schutz gewährleisten, erfolgen.

b)

Pflegezonen: Gebiete, die folgende Funktionen erfüllen:

1.

Abpufferung von Kernzonen, oder funktionale Verbindung von Kernzonen, und

2.

Erreichung der Ziele gem. Art. III Abs. 1 in der Kulturlandschaft durch gezielte Nutzung, unabhängig von Kernzonen.

In Pflegezonen sind nur Aktivitäten zulässig, die mit den oben genannten Zielen vereinbar sind. Es sind entsprechende Mechanismen zur Lenkung der menschlichen Nutzung und Aktivitäten in Pflegezonen zu entwickeln.

c)

Entwicklungszone: Gebiet des Biosphärenparks, das weder als Kernzone noch als Pflegezone ausgewiesen ist. In der Entwicklungszone sind Vorgehensweisen zur ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung und schonenden Nutzung natürlicher Ressourcen auf regionaler Ebene zu entwickeln und umzusetzen.

(2) Die Vertragsparteien schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, dass die Zonen die angeführten Funktionen erfüllen können. In den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften werden alle Flächen des Biosphärenpark Wienerwald einer Zone zugeordnet. Die Gesamtzonierung durch die Vertragsparteien muss den Zielsetzungen gemäß Art. III entsprechen.

Art. 7 NÖ VABVNWEBB


(1) Zur Beratung und Unterstützung der Gesellschaft können folgende Beiräte eingerichtet werden:

a.

Regionsbeirat

b.

Partizipationsbeirat

c.

Wissenschaftlicher Beirat

(2) Dem Regionsbeirat obliegt die Wahrung regionaler Interessen. Mitglieder dieses Beirates sind die BürgermeisterInnen der NÖ Biosphärenpark-Wienerwald-Gemeinden und die BezirksvorsteherInnen der im Art. II Abs. 2 genannten Wiener Gemeindebezirke.

(3) Zur Wahrung der sonst durch den Biosphärenpark berührten Interessen kann ein Partizipationsbeirat eingerichtet werden; diesem gehören jedenfalls VertreterInnen der Grundeigentümer, der öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen (Kammern) und der Umweltorganisationen an.

(4) Zur fachlichen Beratung kann ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls Fachleute aus den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Land- und Forstwirtschaft, der Raum- und Landschaftsplanung sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an. Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene Qualifikation in diesen Fachgebieten. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Eine vorzeitige Abberufung ist mit Begründung zulässig.

(5) Die Beiräte geben sich selbst eine Geschäftsordnung und haben bei Bedarf Sitzungen abzuhalten. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist jedenfalls eine Sitzung einzuberufen. Für die Tätigkeit in den Beiräten gebührt kein Entgelt. Die Gesellschaft führt die Verwaltungsgeschäfte der Beiräte und hat das Recht an den Sitzungen der Beiräte teilzunehmen.

(6) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates und des Partizipationsbeirates erfolgt auf Vorschlag der Vertragsparteien einstimmig in der Generalversammlung der Gesellschaft.

Art. 8 NÖ VABVNWEBB


Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Art. 9 NÖ VABVNWEBB


Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach Inkrafttreten die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.

Art. 10 NÖ VABVNWEBB


(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei oder der Gesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Beendigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.

Art. 11 NÖ VABVNWEBB


Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Urschrift wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Art. 12 NÖ VABVNWEBB


Die Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

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