(1) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu betreiben, dass
1.  | seine internationale Anerkennung durch die UNESCO erlangt und dauerhaft aufrechterhalten wird;  | |||||||||
2.  | er ein Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen darstellt;  | |||||||||
3.  | er eine Modellregion zur Verwirklichung folgender Ziele auf regionaler Ebene darstellt:  | |||||||||
a)  | Schutz: Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt;  | |||||||||
b)  | Entwicklung: Förderung einer ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung;  | |||||||||
c)  | Bildung und Forschung: Unterstützung und Förderung von Umweltbildung und -ausbildung, Forschung und Monitoring.  | |||||||||
4.  | die Vertragsparteien als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen der Wienerwalddeklaration (Anlage) Bedacht nehmen.  | |||||||||
(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und weitest möglicher Koordinierung zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien.
    
    
    
    
    
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