§ 3 NÖ SaG 1974 § 3

NÖ SaG 1974 - NÖ Sammlungsgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Einer Bewilligung bedürfen nicht:

a)

Sammlungen von Kirchen und Religionsgesellschaften in den dem Gottesdienst gewidmeten Räumen sowie die Aufstellung von Sammelbüchsen (Opferstöcken) in Kirchen oder Kapellen;

b)

Sammlungen der Bettelorden;

c)

Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Parteizwecke veranstaltet werden: die Parteibezeichnung muß hiebei eindeutig erkennbar sein;

d)

Sammlungen, die in außerordentlichen Notständen vom Landeshauptmann angeordnet werden;

e)

die Versendung von Sammelaufrufen im Wege der Post mit oder ohne Anschluß eines Posterlagscheines sowie die Veröffentlichung von Sammelaufrufen in der Presse und im Rundfunk;

f)

Sammlungen unter den Teilnehmern von Veranstaltungen oder Versammlungen, die nur von geladenen Gästen besucht werden;

g)

Sammlungen, die mit Zustimmung des Landesschulrates von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;

h)

herkömmliche Sammlungen durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten;

i)

herkömmliche Sammlungen unter den Parteien eines Wohnhauses in Angelegenheiten der Hausbewohner;

j)

Sammlungen, die die Gemeinde in ihrem eigenen Gebiet zu Gunsten von Personen durchführt, die sich infolge eines durch Elementarereignisse oder andere Unglücksfälle unverschuldet erlittenen Schadens in einer Notlage befinden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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