§ 10 NÖ SaG 1974 § 10

NÖ SaG 1974 - NÖ Sammlungsgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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