§ 1 NÖ SaG 1974 § 1

NÖ SaG 1974 - NÖ Sammlungsgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Veranstaltung von öffentlichen Sammlungen ist mit Ausnahme der in § 3 bezeichneten Fälle nur mit behördlicher Bewilligung gestattet.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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