§ 3 NÖ SaG 1974 (weggefallen)

NÖ Sammlungsgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Einer Bewilligung bedürfen nicht:

a)

Sammlungen von Kirchen und Religionsgesellschaften in den dem Gottesdienst gewidmeten Räumen sowie die Aufstellung von Sammelbüchsen (Opferstöcken) in Kirchen oder Kapellen;

b)

Sammlungen der Bettelorden;

c)

Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Parteizwecke veranstaltet werden: die Parteibezeichnung muß hiebei eindeutig erkennbar sein;

d)

Sammlungen, die in außerordentlichen Notständen vom Landeshauptmann angeordnet werden;

e)

die Versendung von Sammelaufrufen im Wege der Post mit oder ohne Anschluß eines Posterlagscheines sowie die Veröffentlichung von Sammelaufrufen in der Presse und im Rundfunk;

f)

Sammlungen unter den Teilnehmern von Veranstaltungen oder Versammlungen, die nur von geladenen Gästen besucht werden;

g)

Sammlungen, die mit Zustimmung des Landesschulrates von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;

h)

herkömmliche Sammlungen durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten;

i)

herkömmliche Sammlungen unter den Parteien eines Wohnhauses in Angelegenheiten der Hausbewohner;

j)

Sammlungen, die die Gemeinde in ihrem eigenen Gebiet zu Gunsten von Personen durchführt, die sich infolge eines durch Elementarereignisse oder andere Unglücksfälle unverschuldet erlittenen Schadens in einer Notlage befinden.

§ 3 NÖ SaG 1974 seit 31.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
Einer Bewilligung bedürfen nicht:

a)

Sammlungen von Kirchen und Religionsgesellschaften in den dem Gottesdienst gewidmeten Räumen sowie die Aufstellung von Sammelbüchsen (Opferstöcken) in Kirchen oder Kapellen;

b)

Sammlungen der Bettelorden;

c)

Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Parteizwecke veranstaltet werden: die Parteibezeichnung muß hiebei eindeutig erkennbar sein;

d)

Sammlungen, die in außerordentlichen Notständen vom Landeshauptmann angeordnet werden;

e)

die Versendung von Sammelaufrufen im Wege der Post mit oder ohne Anschluß eines Posterlagscheines sowie die Veröffentlichung von Sammelaufrufen in der Presse und im Rundfunk;

f)

Sammlungen unter den Teilnehmern von Veranstaltungen oder Versammlungen, die nur von geladenen Gästen besucht werden;

g)

Sammlungen, die mit Zustimmung des Landesschulrates von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;

h)

herkömmliche Sammlungen durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten;

i)

herkömmliche Sammlungen unter den Parteien eines Wohnhauses in Angelegenheiten der Hausbewohner;

j)

Sammlungen, die die Gemeinde in ihrem eigenen Gebiet zu Gunsten von Personen durchführt, die sich infolge eines durch Elementarereignisse oder andere Unglücksfälle unverschuldet erlittenen Schadens in einer Notlage befinden.

§ 3 NÖ SaG 1974 seit 31.12.2025 weggefallen.

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