Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
1.Ziffer einsSekundararzt ist ein Arzt während seiner Basisausbildung nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, oder während der Ausbildung zum Allgemeinmediziner.Sekundararzt ist ein Arzt während seiner Basisausbildung nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, oder während der Ausbildung zum Allgemeinmediziner.
2.Ziffer 2Assistent ist ein Arzt während seiner Ausbildung im Sonderfach.
3.Ziffer 3Allgemeinmediziner ist, wer zur selbständigen Berufsausübung der Allgemeinmedizin berechtigt ist (ius practicandi). Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist, wer zur selbständigen Berufsausübung im Sonderfach der Allgemeinmedizin und Familienmedizin berechtigt ist.
4.Ziffer 4Oberarzt ist, wer zur selbständigen Berufsausübung in einem Sonderfach berechtigt ist. Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gelten dann als Oberärzte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem der nachstehend bezeichneten Einsatzgebiete dauernd im überwiegenden Ausmaß (mindestens 80 % des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsausmaßes) in Verwendung stehen:
a)Litera aZentrale ambulante Erstversorgung oder interdisziplinäre Aufnahmeeinheit
b)Litera bPsychosomatische Versorgung von Erwachsenen und von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen
c)Litera cAkutgeriatrie/Remobilisation
d)Litera dRemobilisation und Nachsorge
e)Litera eSpezialisierte Palliativ- und Hospizversorgung von Erwachsenen und von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
f)Litera fMultiprofessionelle und interdisziplinäre Schmerzversorgung
5.Ziffer 5Primar ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung von Abteilungen oder Instituten einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde.Primar ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, zur Führung von Abteilungen oder Instituten einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 2, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9940, schriftlich bestellt wurde.
6.Ziffer 6Ärztlicher Direktor ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde.Ärztlicher Direktor ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, zur Führung einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 2, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9940, schriftlich bestellt wurde.
3. Hauptstück (entfällt)
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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