Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für Sekundarärzte, Assistenten, Allgemeinmediziner, Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Oberärzte, Primarii und ärztliche Direktoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und in einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, tätig sind.Dieses Gesetz gilt für Sekundarärzte, Assistenten, Allgemeinmediziner, Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Oberärzte, Primarii und ärztliche Direktoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und in einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 2, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, tätig sind.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(3)Absatz 3,§ 97 Abs. 1 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung findet auf Ärzte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.Paragraph 97, Absatz eins, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung findet auf Ärzte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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