Sofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Aufarbeitung und Darstellung hinsichtlich der in § 25 Abs. 4 sechster Satz aufgezählten Themen nachgewiesen ist und weitersSofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Aufarbeitung und Darstellung hinsichtlich der in Paragraph 25, Absatz 4, sechster Satz aufgezählten Themen nachgewiesen ist und weiters
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