§ 30 NÖ ROG 2014 Inhalt des Bebauungsplans

NÖ ROG 2014 - NÖ Raumordnungsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
  1. (1)Absatz einsIm Bebauungsplan sind für das Bauland festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Straßenfluchtlinien,
    2. 2.Ziffer 2die Bebauungsweise und
    3. 3.Ziffer 3die Bebauungshöhe oder die höchstzulässige Gebäudehöhe.
    Weiters ist entlang des Baulandes das Straßenniveau in der Straßenfluchtlinie von neuen Verkehrsflächen festzulegen. Bei Grundstücken, deren gesamte Bebauung unter Denkmalschutz steht, genügt die Festlegung der Straßenfluchtlinie.
  2. (2)Absatz 2Im Bebauungsplan dürfen neben den in Abs. 1 vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:Im Bebauungsplan dürfen neben den in Absatz eins, vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:
    1. 1.Ziffer einsSchutzzonen für einen baukünstlerisch oder historisch erhaltungswürdigen Baubestand,
    2. 2.Ziffer 2sonstige erhaltungswürdige Altortgebiete,
    3. 3.Ziffer 3die harmonische Gestaltung (§ 56 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015) der Bauwerke in Ortsbereichen,die harmonische Gestaltung (Paragraph 56, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,) der Bauwerke in Ortsbereichen,
    4. 4.Ziffer 4Baufluchtlinien,
    5. 5.Ziffer 5Mindestmaße und/oder Höchstmaße von Bauplätzen,
    6. 6.Ziffer 6Bebauungsdichte oder höchstzulässige Geschoßflächenzahl (§ 4 Z 17 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015),Bebauungsdichte oder höchstzulässige Geschoßflächenzahl (Paragraph 4, Ziffer 17, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,),
    7. 7.Ziffer 7Freiflächen und deren Ausgestaltung,
    8. 8.Ziffer 8Anbaupflicht an Straßen- oder Baufluchtlinien sowie an Grundstücksgrenzen,
    9. 9.Ziffer 9Straßenfluchtlinien, an denen Ein- und Ausfahrten aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zugelassen oder an besondere Vorkehrungen gebunden werden,
    10. 10.Ziffer 10die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen, eine von § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, abweichende Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, eine Regelung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland gemäß § 63 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, sowie eine Abweichung von der nach § 65 Abs. 1 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, festgelegten Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen,die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen, eine von Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, abweichende Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, eine Regelung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland gemäß Paragraph 63, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, sowie eine Abweichung von der nach Paragraph 65, Absatz eins, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, festgelegten Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen,
    11. 11.Ziffer 11das Verbot der Errichtung von Tankstellen und Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten, sowie der regelmäßigen Verwendung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Stellplätze für Fahrzeuge und Anhänger,
    12. 12.Ziffer 12die Anordnung und Ausgestaltung von Fußgängerzonen und dazugehörigen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge,
    13. 13.Ziffer 13die Gestaltung der Einfriedung von Grundstücken gegen öffentliche Verkehrsflächen oder Parks, die Verpflichtung zum Bau solcher Einfriedungen oder deren Verbot, die Festlegung einer Mindestgeschoßhöhe für das Erdgeschoß und das Verbot eines unterirdischen Geschoßes (§ 4 Z 16 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung),die Gestaltung der Einfriedung von Grundstücken gegen öffentliche Verkehrsflächen oder Parks, die Verpflichtung zum Bau solcher Einfriedungen oder deren Verbot, die Festlegung einer Mindestgeschoßhöhe für das Erdgeschoß und das Verbot eines unterirdischen Geschoßes (Paragraph 4, Ziffer 16, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung),
    14. 14.Ziffer 14das Gebot der Herstellung von Arkaden für Durchgänge oder von Durchfahrten, wenn dies zur Ortsbildgestaltung erforderlich ist,
    15. 15.Ziffer 15die Anordnung und Gestaltung oder das Verbot von Nebengebäuden und von Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht,
    16. 16.Ziffer 16die Anordnung und Gestaltung oder das Verbot von Werbeanlagen,
    17. 17.Ziffer 17das Bezugsniveau gemäß § 4 Z 11a der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus, die Beschränkung oder das Verbot der Veränderung der Höhenlage des Geländes,das Bezugsniveau gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 a, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus, die Beschränkung oder das Verbot der Veränderung der Höhenlage des Geländes,
    18. 18.Ziffer 18eine verpflichtend herzustellende Struktur und Ausführung der Baukörper in bestimmten Bereichen zur Abhaltung des Schalles von angrenzenden Gebieten oder eine bestimmte schallschutztechnische Ausführung der Gebäudefassaden; ebenso Maßnahmen zur Verminderung der Schallreflexion von Fassaden und sonstigen Bauteilen,
    19. 19.Ziffer 19Zonen, in denen eine Versickerung von Niederschlagswässern von versiegelten Flächen oder Dachflächen in einem anzugebenden Ausmaß eingeschränkt oder untersagt wird,
    20. 20.Ziffer 20Zonen, in denen die Ableitung von Niederschlagswässern von versiegelten Flächen oder Dachflächen in einem dafür vorgesehenen Kanal oder in einem Vorfluter untersagt oder in einem anzugebenden Ausmaß eingeschränkt wird,
    21. 21.Ziffer 21Maßnahmen zur Sicherung von Altlasten oder Verdachtsflächen, welche sowohl vor als auch im Zuge der späteren Bebauung des Grundstückes durchzuführen sind,
    22. 22.Ziffer 22Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Klimawandels sowie Erhaltung dieser Maßnahmen,
    23. 23.Ziffer 23Zonen, in denen die Sammlung von Niederschlagswässern in einem bestimmten Ausmaß in dafür geeigneten Behältern (Zisternen) zu erfolgen hat,
    24. 24.Ziffer 24Grundflächen in bestimmten Teilen oder in einem bestimmten prozentuellen Ausmaß inklusive deren Oberflächenbeschaffenheit, die für die Versickerung von Niederschlagswasser vorzusehen sind,
    25. 25.Ziffer 25eine verpflichtend herzustellende Ausführung der Baukörper in bestimmten Bereichen zur Begrenzung des Schadensausmaßes in naturgefährdeten Bereichen; ebenso Maßnahmen zur Oberflächengestaltung im Hinblick auf eine möglichst schadlose Abfuhr von Niederschlagswasser sowie von Wildbach- oder Hochwasserereignissen.
  3. (3)Absatz 3Der Bebauungsplan darf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Regelungen, soweit dies zur Erreichung der Zielsetzung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erforderlich ist, auch für das Grünland und für Bauwerke auf Verkehrsflächen treffen.Auch die Ausgestaltung der bestehenden und der geplanten Verkehrsflächen darf im Bebauungsplan geregelt werden.
  4. (4)Absatz 4Im Bebauungsplan sind kenntlich zu machen:
    • -Strichaufzählungdie Widmungsarten laut Flächenwidmungsplan,
    • -Strichaufzählungdie von rechtswirksamen überörtlichen Planungen erfassten und die nutzungsbeschränkten Flächen,
    • -Strichaufzählungdie Aufschließungszonen und Vorbehaltsflächen,
    • -Strichaufzählungdie Lage zentraler Anlagen bestehender öffentlicher Einrichtungen zur Versorgung oder Entsorgung im Bauland (Hochbehälter, Kläranlage, Umspannanlage, Müllbeseitigungsanlage, Deponie und dgl.),
    • -StrichaufzählungGrundstücksgrenzen und -nummern nach dem Stand der Katastralmappe sowie
    • -Strichaufzählungder Baubestand mit einer für den Bebauungsplan ausreichenden Genauigkeit.
    Das Niveau bestehender Verkehrsflächen darf kenntlich gemacht werden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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