§ 25a NÖ ROG 2014 Beschleunigtes Verfahren

NÖ Raumordnungsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Sofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Aufarbeitung und Darstellung hinsichtlich der in § 25 Abs. 4 sechster Satz aufgezählten Themen nachgewiesen ist und weitersSofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Aufarbeitung und Darstellung hinsichtlich der in Paragraph 25, Absatz 4, sechster Satz aufgezählten Themen nachgewiesen ist und weiters

  • -Strichaufzählung

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.2025

Sofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Aufarbeitung und Darstellung hinsichtlich der in § 25 Abs. 4 sechster Satz aufgezählten Themen nachgewiesen ist und weitersSofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Aufarbeitung und Darstellung hinsichtlich der in Paragraph 25, Absatz 4, sechster Satz aufgezählten Themen nachgewiesen ist und weiters

  • -Strichaufzählung

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