§ 25a NÖ ROG 2014 Beschleunigtes Verfahren

NÖ Raumordnungsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2026 bis 31.12.9999

Sofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Aufarbeitung und Darstellung hinsichtlich der in § 25 Abs. 4 sechsterfünfter Satz aufgezählten Themen nachgewiesen ist und weitersSofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Aufarbeitung und Darstellung hinsichtlich der in Paragraph 25, Absatz 4, sechsterfünfter Satz aufgezählten Themen nachgewiesen ist und weiters

  • -Strichaufzählung

Stand vor dem 08.06.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 08.06.2026

Sofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Aufarbeitung und Darstellung hinsichtlich der in § 25 Abs. 4 sechsterfünfter Satz aufgezählten Themen nachgewiesen ist und weitersSofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Aufarbeitung und Darstellung hinsichtlich der in Paragraph 25, Absatz 4, sechsterfünfter Satz aufgezählten Themen nachgewiesen ist und weiters

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