Anl. 2 NÖ RBG 1978

NÖ RBG 1978 - NÖ Rechtsbereinigungsgesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Landesverfassungsgesetz
vom 25. Juni 1946, betreffend die Änderung der Grenzen zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Wien (Gebietsänderungsgesetz)

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

§ 1

Das dem Bundeslande Wien im Jahre 1938 einverleibte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich fällt, soweit es außerhalb der im § 2 angeführten Grenzen liegt, an das Bundesland Niederösterreich zurück.

§ 2

(1) Die Gebietsgrenze des Bundeslandes Wien gegenüber dem Bundeslande Niederösterreich verläuft, am linken Donauufer beginnend, längs der Stadtgrenze vom Jahre 1937 bis zur Grenze der Katastralgemeinde Stammersdorf, umfaßt diese Katastralgemeinde bis an die Stadtgrenze 1937 bei Leopoldau, folgt im weiteren Verlauf den äußeren Katastralgrenzen Süssenbrunn, Breitenlee und Eßling und mündet wieder in die Stadtgrenze 1937 im Gebiete der Lobau ein, folgt dieser bis zur Mitte des Donaustromes und verläuft stromaufwärts in der Strommitte bis zur Höhe der Grenze der Katastralgemeinde Albern. Sie verläuft dann an der südlichen Grenze dieser Katastralgemeinde bis zur Stadtgrenze 1937, der sie bis zur Einmündung der Katastralgrenze Unterlaa folgt. Von diesem Punkt aus führt sie zuerst südlich, dann westlich, wobei sie die Katastralgemeinden Unterlaa, Oberlaa, Rothneusiedl, Inzersdorf, Erlaa bei Wien, Siebenhirten, Liesing, Atzgersdorf, Mauer, Rodaun, Kalksburg, Auhof (Lainzer Tiergarten), Hadersdorf und Weidlingau einschließt, jedoch führt die Grenze am nordwestlichen Rande der Katastralgemeinde Hadersdorf dort, wo die Exelbergstraße in das Gebiet dieser Katastralgemeinde eingreift, entlang des südlichen Straßenrandes.

(2) Die Grenze verläuft hierauf von der südwestlichen Ecke der Grundparzelle Nr. 403 entlang der westlichen Begrenzung derselben bis zur Grundparzelle Nr. 53, weiterhin bis zur südöstlichen Ecke dieser und entlang ihrer östlichen Begrenzung bis zur nordöstlichen Ecke derselben. Von da schneidet die Grenze die Grundparzelle Nr. 401 sowie die Straßenparzelle Nr. 286 in nördlicher Richtung bis zur westlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 398/2 und verläuft am östlichen Rande der Exelbergstraße nordwärts bis in die Höhe der nördlichen Ecke der Grundparzelle Nr. 398/1, entlang der nördlichen Begrenzung dieser Grundparzelle und der Grundparzelle Nr. 51/1, der Bauparzellen Nr. 48 und 47 bis zu der Wegparzelle Nr. 287 sowie der westlichen Begrenzung der Grundparzellen Nr. 397, 345 und 333. Die Grenze kreuzt dann die Bachparzellen Nr. 292 und 410 und führt an der westlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 332 – diese Grundparzelle sowie sämtliche in diesem Absatz angeführten Parzellen gehören zur Katastralgemeinde Weidlingbach – 130 m aufwärts des Dornbaches, wo sie die Grundparzelle Nr. 332 in nordöstlicher Richtung durchschneidet und bei Grenzstein 150 in die Grenze 1937 in der Katastralgemeinde Neuwaldegg einmündet. Von da ab bildet die Grenze 1937 bis zur ehemaligen Trasse der Kahlenbergseilbahn und entlang dieser bis zur nördlichen Ecke der Katastralgemeinde Kahlenbergerdorf (Grenzstein 246) die Grenze.

(3) Die Grenze nimmt weiterhin ihren Verlauf in der Mitte der Grundparzellen Nr. 3288/1, 3288/2, 2907/2 und 2907/3 und umfaßt das Gebäude “Donauwarte", so daß der nordwestliche Abgang desselben zu Niederösterreich fällt. Von der nördlichen Hausecke der “Donauwarte“ kreuzt die Grenze in nordöstlicher Richtung die Wienerstraße, Strassenparzelle Nr. 3265/1, führt über die Grundparzelle Nr. 3121/4 bis zum Bahndurchlaß bei Kilometer 7,290 und führt entlang des südwestlichen Randes des Bahnkörpers zwischen der Bahnparzelle Nr. 3109/1 einerseits und den Grundparzellen Nr. 3121/4, 3121/5, 3266/1, 3120/1, 3120/3, 3120/4, 3120/5, 3120/6 und der Straßenparzelle Nr. 3265/1 bis zum Schnittpunkt, der durch Verlängerung der südlichen Grenze der Wegparzelle Nr. 3117/22 in der Richtung zur Reichsstraße entsteht. Von diesem Schnittpunkt führt die Grenze entlang dieser Linie, die Bahnparzelle Nr. 3109/1 sowie die Grundparzelle Nr. 3113/8 schneidend, zur Wegparzelle Nr. 3117/20, überquert diese und folgt entlang der südlichen Grenze der Wegparzelle Nr. 3117/22 in ungefähr derselben Richtung bis zur Mitte des Donaustromes, sodann stromabwärts in der Mitte bis an die Grenze der Katastralgemeinde Schwarze Lackenau und von da zum Ausgangspunkte der Grenzziehung am linken Donauufer. Sämtliche in diesem Absatz angeführten Parzellen gehören zur Katastralgemeinde Klosterneuburg.

§ 3

(1) In den Gebietsteilen, die an das Bundesland Niederösterreich zurückfallen, bleibt das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesverfassungsgesetzes geltende Recht vorläufig in Wirksamkeit.

(2) In den an das Bundesland Niederösterreich fallenden Gebietsteilen kann durch Verordnung der NÖ Landesregierung niederösterreichisches Landesrecht, in den bei dem Bundeslande Wien verbleibenden Gebietsteilen durch Verordnung der Wiener Landesregierung Wiener Landesrecht, soweit dieses auf die im Jahre 1938 dem Bundeslande Wien einverleibten und auf die bei dem Bundeslande Wien verbleibenden Gebietsteile noch nicht ausgedehnt wurde, eingeführt werden.

§ 4

Die durch die Gebietsänderungen erforderliche Auseinandersetzung zwischen dem Bundeslande Niederösterreich und dem Bundeslande Wien wird durch Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften geregelt.

§ 5

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt zwei Monate nach Ablauf des Monates, in dem das nach Art. 3 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu erlassende, übereinstimmende Verfassungsgesetz des Bundes kundgemacht wurde, in Kraft.

Der Präsident:
Sassmann

Der Landeshauptmann:
Reither

Der Landesrat:
Sika

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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