§ 3 NÖ RBG 1978 § 3

NÖ RBG 1978 - NÖ Rechtsbereinigungsgesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Von der Aufhebung gemäß § 1 sind weiters ausgenommen die gemäß Art. XI der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl.Nr. 444, ab 1. Jänner 1975 als Landesgesetz geltenden, die Organisation der Verwaltung in den Ländern regelnden bundesrechtlichen Vorschriften.

(2) Das Landeshöhlenschutzgesetz, LGBl.Nr. 131/1924, und das als Landesgesetz geltende Naturhöhlengesetz, BGBl.Nr. 169/1928, treten, sofern sie nicht vorher ausdrücklich aufgehoben werden, am 31. Dezember 1982 außer Kraft.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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