Gesamte Rechtsvorschrift NÖ RBG 1978

NÖ Rechtsbereinigungsgesetz 1978

NÖ RBG 1978
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Rechtsbereinigungsgesetz 1978
StF: LGBl. 0005-0

§ 1 NÖ RBG 1978 § 1


(1) Sämtliche vom Landtag von Niederösterreich vor dem 1. Jänner 1972 erlassenen Gesetze sowie sämtliche auf Grund verfassungsübergangsgesetzlicher Bestimmungen als Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften treten, soweit nicht Abs. 2 Ausnahmen vorsieht, mit 30. April 1979 außer Kraft.

(2) Von der Aufhebung gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

a)

Rechtsvorschriften, die von einer nach dem 1. Jänner 1972 aber vor dem 30. April 1979 vorgenommenen Wiederverlautbarung im Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich erfaßt sind, und

b)

die in den §§ 2 und 3 aufgezählten Rechtsvorschriften.

§ 2 NÖ RBG 1978 § 2


(1) Von der Aufhebung durch § 1 sind ausgenommen:

a)

das Landesverfassungsgesetz vom 19. März 1937, betreffend die Änderung der Grenzen zwischen dem Land Niederösterreich und der bundesunmittelbaren Stadt Wien, LGBl. Nr. 47;

b)

das Landesverfassungsgesetz vom 25. Juni 1946, betreffend die Änderung der Grenzen zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Wien (Gebietsänderungsgesetz), LGBl. Nr. 42/1954;

c)

das Landesverfassungsgesetz vom 26. November 1958, betreffend die Änderung der Grenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich, LGBl. Nr. 471.

(2) Die in Abs. 1 genannten Gesetze haben den in der Anlage wiedergegebenen Wortlaut.

§ 3 NÖ RBG 1978 § 3


(1) Von der Aufhebung gemäß § 1 sind weiters ausgenommen die gemäß Art. XI der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl.Nr. 444, ab 1. Jänner 1975 als Landesgesetz geltenden, die Organisation der Verwaltung in den Ländern regelnden bundesrechtlichen Vorschriften.

(2) Das Landeshöhlenschutzgesetz, LGBl.Nr. 131/1924, und das als Landesgesetz geltende Naturhöhlengesetz, BGBl.Nr. 169/1928, treten, sofern sie nicht vorher ausdrücklich aufgehoben werden, am 31. Dezember 1982 außer Kraft.

§ 4 NÖ RBG 1978 § 4


(Verfassungsbestimmung) Soweit durch die vorstehenden Bestimmungen Landesverfassungsgesetze berührt werden, gelten sie als Verfassungsbestimmungen.

Anlage

Anl. 1 NÖ RBG 1978


Landesverfassungsgesetz
vom 19. März 1937, betreffend die Änderung der Grenzen zwischen dem Lande Niederösterreich und der bundesunmittelbaren Stadt Wien

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

§ 1

Die Grenzen des Landes Niederösterreich gegenüber der bundesunmittelbaren Stadt Wien werden abgeändert, wie folgt:

Aus der Katastralgemeinde Atzgersdorf, Ortsgemeinde Atzgersdorf, Verwaltungsbezirk Hietzing-Umgebung, Land Niederösterreich, werden ein Teil des Grundstückes 875/1 mit 3,095756 ha, die ganzen Grundstücke 875/2 mit 0,0028 ha, 875/3 mit 0,0023 ha, 875/4 mit 0,0036 ha, 875/5 mit 0,0032 ha, 875/6 mit 0,0028 ha, 875/7 mit 0,0026 ha, 875/8 mit 0,0038 ha, 875/9 mit 0,0006 ha, 875/10 mit 0,0022 ha, 875/25 mit 0,0026 ha, 875/26 mit 0,0011 ha, 875/27 mit 0,0034 ha, 875/28 mit 0,0053 ha, 875/29 mit 0,0008 ha, 875/30 mit 0,0043 ha, 875/31 mit 0,0010 ha, 875/32 mit 0,0039 ha, 875/33 mit 0,0025 ha, 875/34 mit 0,0024 ha, 875/35 mit 0,0007 ha, 875/36 mit 0,0016 ha, 875/37 mit 0,0026 ha, 875/38 mit 0,0024 ha, 875/39 mit 0,0006 ha, 875/40 mit 0,0022 ha, 875/41 mit 0,0024 ha, 875/42 mit 0,0024 ha, 875/43 mit 0,0027 ha, 875/44 mit 0,0014 ha, 875/45 mit 0,0015 ha, 875/46 mit 0,0016 ha, 875/47 mit 0,0012 ha, 875/48 mit 0,0008 ha, 875/49 mit 0,0008 ha, 875/50 mit 0,0017 ha, 875/51 mit 0,0009 ha, 875/52 mit 0,0013 ha, 875/53 mit 0,0025 ha, 875/54 mit 0,0022 ha, 875/55 mit 0,0009 ha, 875/56 mit 0,0030 ha, 875/57 mit 0,0029 ha, 875/58 mit 0,0012 ha, 875/59 mit 0,0032 ha, 875/60 mit 0,0007 ha, 875/61 mit 0,0039 ha, 875/62 mit 0,0048 ha, 875/63 mit 0,0024 ha, 875/64 mit 0,0011 ha, 875/78 mit 0,0010 ha, 875/79 mit 0,0026 ha, 875/80 mit 0,0018 ha, 875/81 mit 0,0020 ha, 875/82 mit 0,0025 ha, 875/83 mit 0,0027 ha, 875/84 mit 0,0024 ha, 875/85 mit 0,0021 ha, 875/86 mit 0,0018 ha, 875/87 mit 0,0020 ha, 875/88 mit 0,0032 ha, 875/89 mit 0,0025 ha, 875/90 mit 0,0031 ha, 875/91 mit 0,0024 ha, 875/92 mit 0,0016 ha, 875/93 mit 0,0036 ha, 875/94 mit 0,0045 ha, 875/95 mit 0,0023 ha, 875/96 mit 0,0069 ha, 875/97 mit 0,0046 ha, 875/98 mit 0,0039 ha, 875/99 mit 0,0034 ha, 876/1 mit 0,0034 ha, 876/2 mit 0,0248 ha, ein Teil der Grundstücke 877 mit 0,306739 ha, 878/1 mit 0,275889 ha, die ganzen Grundstücke 878/2 mit 0,0145 ha, 878/14 mit 0,0056 ha, 878/15 mit 0,0025 ha, 878/16 mit 0,0025 ha, 878/17 mit 0,0030 ha, 878/18 mit 0,0011 ha, 878/19 mit 0,0020 ha, 879/2 mit 0,0202 ha, ein Teil der Grundstücke 880/2 mit 0,067175 ha, 881/1 mit 0,217329 ha, die ganzen Grundstücke 881/104 mit 0,0017 ha, 881/105 mit 0,0020 ha, 881/106 mit 0,0034 ha, ein Teil der Grundstücke 887 mit 1,845225 ha, 888 mit 3,434434 ha, 889 mit 9,833597 ha, die ganzen Grundstücke 890 mit 3,2510 ha, 891 mit 4,3973 ha, 892 mit 0,0604 ha, 893 mit 3,2960 ha, 902 mit 1,9041 ha sowie ein Teil der Grundstücke 1106/1 mit 1,453631 ha, 1122 mit 0,308118 ha und 1123 mit 0,209502 ha, ausgeschieden und an die bundesunmittelbare Stadt Wien, Katastralgemeinde Hetzendorf,

abgetreten.

§ 2

Alle für das bisherige Gebiet der bundesunmittelbaren Stadt Wien erlassenen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften gelten auch für das erweiterte Wiener Stadtgebiet in vollem Umfange.

§ 3

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und der bundesunmittelbaren Stadt Wien an dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Wirksamkeit.

Der Präsident:
Fischer

Der Landeshauptmann:
Reither

Der Landesrat:
Steinböck

Anl. 2 NÖ RBG 1978


Landesverfassungsgesetz
vom 25. Juni 1946, betreffend die Änderung der Grenzen zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Wien (Gebietsänderungsgesetz)

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

§ 1

Das dem Bundeslande Wien im Jahre 1938 einverleibte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich fällt, soweit es außerhalb der im § 2 angeführten Grenzen liegt, an das Bundesland Niederösterreich zurück.

§ 2

(1) Die Gebietsgrenze des Bundeslandes Wien gegenüber dem Bundeslande Niederösterreich verläuft, am linken Donauufer beginnend, längs der Stadtgrenze vom Jahre 1937 bis zur Grenze der Katastralgemeinde Stammersdorf, umfaßt diese Katastralgemeinde bis an die Stadtgrenze 1937 bei Leopoldau, folgt im weiteren Verlauf den äußeren Katastralgrenzen Süssenbrunn, Breitenlee und Eßling und mündet wieder in die Stadtgrenze 1937 im Gebiete der Lobau ein, folgt dieser bis zur Mitte des Donaustromes und verläuft stromaufwärts in der Strommitte bis zur Höhe der Grenze der Katastralgemeinde Albern. Sie verläuft dann an der südlichen Grenze dieser Katastralgemeinde bis zur Stadtgrenze 1937, der sie bis zur Einmündung der Katastralgrenze Unterlaa folgt. Von diesem Punkt aus führt sie zuerst südlich, dann westlich, wobei sie die Katastralgemeinden Unterlaa, Oberlaa, Rothneusiedl, Inzersdorf, Erlaa bei Wien, Siebenhirten, Liesing, Atzgersdorf, Mauer, Rodaun, Kalksburg, Auhof (Lainzer Tiergarten), Hadersdorf und Weidlingau einschließt, jedoch führt die Grenze am nordwestlichen Rande der Katastralgemeinde Hadersdorf dort, wo die Exelbergstraße in das Gebiet dieser Katastralgemeinde eingreift, entlang des südlichen Straßenrandes.

(2) Die Grenze verläuft hierauf von der südwestlichen Ecke der Grundparzelle Nr. 403 entlang der westlichen Begrenzung derselben bis zur Grundparzelle Nr. 53, weiterhin bis zur südöstlichen Ecke dieser und entlang ihrer östlichen Begrenzung bis zur nordöstlichen Ecke derselben. Von da schneidet die Grenze die Grundparzelle Nr. 401 sowie die Straßenparzelle Nr. 286 in nördlicher Richtung bis zur westlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 398/2 und verläuft am östlichen Rande der Exelbergstraße nordwärts bis in die Höhe der nördlichen Ecke der Grundparzelle Nr. 398/1, entlang der nördlichen Begrenzung dieser Grundparzelle und der Grundparzelle Nr. 51/1, der Bauparzellen Nr. 48 und 47 bis zu der Wegparzelle Nr. 287 sowie der westlichen Begrenzung der Grundparzellen Nr. 397, 345 und 333. Die Grenze kreuzt dann die Bachparzellen Nr. 292 und 410 und führt an der westlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 332 – diese Grundparzelle sowie sämtliche in diesem Absatz angeführten Parzellen gehören zur Katastralgemeinde Weidlingbach – 130 m aufwärts des Dornbaches, wo sie die Grundparzelle Nr. 332 in nordöstlicher Richtung durchschneidet und bei Grenzstein 150 in die Grenze 1937 in der Katastralgemeinde Neuwaldegg einmündet. Von da ab bildet die Grenze 1937 bis zur ehemaligen Trasse der Kahlenbergseilbahn und entlang dieser bis zur nördlichen Ecke der Katastralgemeinde Kahlenbergerdorf (Grenzstein 246) die Grenze.

(3) Die Grenze nimmt weiterhin ihren Verlauf in der Mitte der Grundparzellen Nr. 3288/1, 3288/2, 2907/2 und 2907/3 und umfaßt das Gebäude “Donauwarte", so daß der nordwestliche Abgang desselben zu Niederösterreich fällt. Von der nördlichen Hausecke der “Donauwarte“ kreuzt die Grenze in nordöstlicher Richtung die Wienerstraße, Strassenparzelle Nr. 3265/1, führt über die Grundparzelle Nr. 3121/4 bis zum Bahndurchlaß bei Kilometer 7,290 und führt entlang des südwestlichen Randes des Bahnkörpers zwischen der Bahnparzelle Nr. 3109/1 einerseits und den Grundparzellen Nr. 3121/4, 3121/5, 3266/1, 3120/1, 3120/3, 3120/4, 3120/5, 3120/6 und der Straßenparzelle Nr. 3265/1 bis zum Schnittpunkt, der durch Verlängerung der südlichen Grenze der Wegparzelle Nr. 3117/22 in der Richtung zur Reichsstraße entsteht. Von diesem Schnittpunkt führt die Grenze entlang dieser Linie, die Bahnparzelle Nr. 3109/1 sowie die Grundparzelle Nr. 3113/8 schneidend, zur Wegparzelle Nr. 3117/20, überquert diese und folgt entlang der südlichen Grenze der Wegparzelle Nr. 3117/22 in ungefähr derselben Richtung bis zur Mitte des Donaustromes, sodann stromabwärts in der Mitte bis an die Grenze der Katastralgemeinde Schwarze Lackenau und von da zum Ausgangspunkte der Grenzziehung am linken Donauufer. Sämtliche in diesem Absatz angeführten Parzellen gehören zur Katastralgemeinde Klosterneuburg.

§ 3

(1) In den Gebietsteilen, die an das Bundesland Niederösterreich zurückfallen, bleibt das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesverfassungsgesetzes geltende Recht vorläufig in Wirksamkeit.

(2) In den an das Bundesland Niederösterreich fallenden Gebietsteilen kann durch Verordnung der NÖ Landesregierung niederösterreichisches Landesrecht, in den bei dem Bundeslande Wien verbleibenden Gebietsteilen durch Verordnung der Wiener Landesregierung Wiener Landesrecht, soweit dieses auf die im Jahre 1938 dem Bundeslande Wien einverleibten und auf die bei dem Bundeslande Wien verbleibenden Gebietsteile noch nicht ausgedehnt wurde, eingeführt werden.

§ 4

Die durch die Gebietsänderungen erforderliche Auseinandersetzung zwischen dem Bundeslande Niederösterreich und dem Bundeslande Wien wird durch Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften geregelt.

§ 5

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt zwei Monate nach Ablauf des Monates, in dem das nach Art. 3 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu erlassende, übereinstimmende Verfassungsgesetz des Bundes kundgemacht wurde, in Kraft.

Der Präsident:
Sassmann

Der Landeshauptmann:
Reither

Der Landesrat:
Sika

Anl. 3 NÖ RBG 1978


Landesverfassungsgesetz
vom 26. November 1958, betreffend Änderung der Grenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

§ 1

Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich verläuft künftighin nach dem großen Bogen des Ennsflusses bei Steyr östlich der Höhenkote 280 von der Flußmitte (Flußparzelle Nr. 509/2) vorerst in westöstlicher Richtung, und zwar entlang der Nordgrenze der Grundparzelle Nr. 300/2, übersetzt die Straßenparzelle Nr. 497 und führt sodann entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/1 bis zur Grundparzelle Nr. 1/2. Die Grenze verläuft weiter in östlicher Richtung entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/2 bis zur Grundparzelle Nr. 1/1 und sodann weiter in östlicher Richtung entlang der restlichen nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/1. Die Grenze führt sodann entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzellen Nr. 163/2, 16, 2 und 3, überschreitet die Wegparzelle Nr. 282/3 und verläuft weiter entlang der nordöstlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 21. Die Grenze nimmt nunmehr ihren Verlauf in südlicher Richtung entlang der östlichen Begrenzung der Waldparzellen Nr. 37/1, 37/2, 37/3, 62, 70 und 105. Die Grenze folgt weiter in nach Westen leicht ausholendem Bogen der östlichen Begrenzung der Waldparzelle Nr. 106 sowie der Grundparzellen Nr. 107/1, 118/2, 107/3 und 188. Nach Überquerung der Voralpen-Bundesstraße (Straßenparzelle Nr. 270/1) führt die Grenze der nordöstlichen Grenzlinie der Grundparzelle Nr. 185/1 entlang bis zu deren nordöstlichem Eckpunkt und folgt nunmehr in nahezu rechtem Winkel zu ihrem bisherigen Verlauf der Südostgrenze des vorbezeichneten Grundstückes bis zur Mühlbachparzelle Nr. 287/2. Nach Überquerung des Mühlbaches verläuft die Grenzlinie der östlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 195 und nach Überschreitung der Straßenparzelle Nr. 267/1 weiter entlang der östlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 173/1, welche südlich an den Ramingbach stößt. In der Mitte des Ramingbaches trifft die neue Grenzlinie auf den bisherigen Grenzverlauf und folgt diesem nunmehr wieder flußaufwärts.

§ 2

Die im § 1 angeführten Bach-, Fluß-, Grund-, Straßen-, Wald- und Wegparzellen sind Parzellen der vormals zur Gemeinde Behamberg gehörenden Katastralgemeinde Hinterberg.

§ 3

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – unbeschadet der zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze des Bundes und des Bundeslandes Oberösterreich – rückwirkend mit 1. Mai 1945 in Kraft.

Der Präsident:
Sassmann

Der Landeshauptmann:
Steinböck

Der Landeshauptmannstellvertreter:
Kargl

NÖ Rechtsbereinigungsgesetz 1978 (NÖ RBG 1978) Fundstelle


NÖ Rechtsbereinigungsgesetz 1978
StF: LGBl. 0005-0

Änderung

LGBl. 0005-1

LGBl. 0005-2

LGBl. 0005-3

LGBl. 0005-4

LGBl. 0005-5

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Mai 1982 beschlossen:

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