§ 9 NÖ PSG Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln im Zusammenhang mit gefährlichen Wildtieren

NÖ PSG - NÖ Polizeistrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Organen der mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie den bei einer Amtshandlung beigezogenen Sachverständigen und Beteiligten ist im notwendigen Umfang der Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zu gewähren, wenn der Verdacht besteht, dass eine Übertretung nach § 8 erfolgt ist. Diese Personen sind berechtigt, diese Örtlichkeiten zu betreten, um zu überprüfen, ob ein gefährliches Wildtier unrechtmäßig gehalten wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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