Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsAufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der in § 13 Abs. 1 genannten Verwaltungsvorschriften durchAufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Verwaltungsvorschriften durch
1.Ziffer einsVorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen,
3.Ziffer 3die Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung nach § 1a Abs. 1 auf frischer Tat betreten, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 35 VStG vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Die festgenommenen Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Aufsichtsorganen unverzüglich der Behörde vorzuführen oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Behörde zu übergeben.die Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins a, Absatz eins, auf frischer Tat betreten, sofern die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 35, VStG vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Die festgenommenen Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Aufsichtsorganen unverzüglich der Behörde vorzuführen oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Behörde zu übergeben.
(2)Absatz 2Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
1.Ziffer einsAbsehen von der Anzeige gemäß § 50 Abs. 5a VStG;Absehen von der Anzeige gemäß Paragraph 50, Absatz 5 a, VStG;
2.Ziffer 2Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben;Beschlagnahme von Gegenständen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben;
3.Ziffer 3Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person in Betracht.
(3)Absatz 3Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß § 1b an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB. Im Übrigen sind sie, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen TatsachenDie Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Paragraph eins b, an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des Paragraph 74, StGB. Im Übrigen sind sie, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,
3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.
(4)Absatz 4Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß § 13 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Paragraph 13, haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 NÖ PSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 NÖ PSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 NÖ PSG