Wer
1. | die Prostitution entgegen den Bestimmungen des § 3 anbahnt oder ausübt, | |||||||||
2. | der im § 4 vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt, | |||||||||
3. | es als Verfügungsberechtigter über Gebäude oder Gebäudeteile zuläßt, dass dort die Prostitution ausgeübt wird, obwohl dies dort aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 verboten ist, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis € 3.600,–, im Falle der Wiederholung mit einer Geldstrafe bis € 7.200,– zu bestrafen. |
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