§ 4 NÖ PG

NÖ PG - NÖ Prostitutionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Verfügungsberechtigte über Gebäude, Gebäudeteile oder Räumlichkeiten, in denen die Prostitution durch eine oder mehrere Personen wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt werden soll, müssen dies unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums, des Wohnortes und der Staatsbürgerschaft der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionslokales vorher der Gemeinde schriftlich anzeigen. Wird das Prostitutionslokal von einer juristischen Person betrieben, sind die Daten dieser und der für das Prostitutionslokal verantwortlichen Person anzuzeigen.

In Kraft seit 14.04.2021 bis 31.12.9999
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